Blütenreiche Hangwiese mit Margeriten unter blauem Himmel
Naturraum · Niedersachsen und Bremen
D25

Ökopunkte im Naturraum D25
Ems-Weser-Marsch

Der Naturraum Ems-Weser-Marsch (D25) umfasst die Seemarschen, das Watt und die Ostfriesischen Inseln an Ems und Weser. greeNature entwickelt hier Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ökokonten nach der Eingriffsregelung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG (NAGBNatSchG) und begleitet Vorhaben bundesweit.

D25
BfN-Haupteinheit
Niedersachsen, Bremen
Bundesländer
Seemarsch, Watt und Inseln
Prägende Landschaft
NAGBNatSchG
Kompensationsrahmen
Landschaft und Ökologie

Der Naturraum D25 im Überblick

Der Naturraum Ems-Weser-Marsch (D25) zieht sich entlang der niedersächsischen Nordseeküste und umfasst die ostfriesischen Seemarschen, die Fluss-See-Marschen von Ems und Weser sowie die Ostfriesischen Inseln. Es handelt sich um eine ausgedehnte, sehr flache Tieflandschaft, deren Höhenunterschiede meist wenige Meter betragen und die in Teilen unter dem mittleren Meeresspiegel liegt. Prägend sind die durch Deiche vom Watt getrennten höher gelegenen Uferbereiche (Hochland) und die tiefer liegenden, überwiegend als Grünland genutzten Innenbereiche (Sietland).

Der Boden ist von Marschentönen und tideabhängigen Wasserständen geprägt. Der Grundwasserspiegel steht vielerorts nur wenige Zentimeter unter der Oberfläche, weshalb die Fläche über ein dichtes Netz aus Grüppen, Gräben und Schöpfwerken intensiv entwässert wird. Das ausgeprägte Küstenklima mit starken Seewinden und im Vergleich zum Binnenland geringeren Niederschlägen lässt im küstennahen Bereich kaum Baumwuchs zu und begünstigt Salzwiesen im Deichvorland, Dünen- und Strandvegetation auf den Inseln sowie weiträumiges Feucht- und Nassgrünland.

Ökologisch ist die Region von internationaler Bedeutung. Große Teile des Watts und der Vorländer gehören zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer und zum UNESCO-Weltnaturerbe, ergänzt durch zahlreiche EU-Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete. Das Grünland der Marsch ist Brut- und Rastraum für Wiesenvögel und für arktische Gastvögel. Diese Schutzkulisse bestimmt maßgeblich, wo Eingriffe zulässig sind und wie Kompensation naturraumgerecht ausgestaltet werden muss.

Für die Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 15 BNatSchG gilt in Niedersachsen als Hauptland das NAGBNatSchG. Ausgleich und Ersatz werden über ein naturschutzfachliches Biotopwertverfahren bilanziert, vorgezogene Maßnahmen lassen sich über ein Ökokonto nach § 16 BNatSchG sichern. Kompensation soll im betroffenen Naturraum und funktional wirksam erfolgen, was in der Marsch vor allem Maßnahmen im Grünland und im Gewässersystem in den Vordergrund rückt. Der Anteil Bremens am Naturraum (Bremen und Bremerhaven im Weserästuar) unterliegt dem dortigen Landesrecht.

Blütenreiche Hangwiese mit Margeriten unter blauem Himmel

📍 Enthaltene Landkreise

EmdenWesermarschWilhelmshavenFriesland (tlw.)Aurich (tlw.)Leer (tlw.)Oldenburg (tlw.)Wittmund (tlw.)Osterholz (tlw.)Cuxhaven (tlw.)Oldenburg (tlw.)Delmenhorst (tlw.)Ammerland (tlw.)

🌿 Ökologische Besonderheiten

  • Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer und UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer
  • Internationale Bedeutung als Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvögel (u.a. Ringel- und Nonnengans)
  • Hoher Anteil an Feucht- und Nassgrünland als Lebensraum für Wiesenbrüter
  • Landschaftsbild aus Deichen, Warften, Grüppen und Sielen
  • Tideabhängige Wasserstände und flächige Entwässerung über Schöpfwerke
  • Salzwiesen im Deichvorland und Dünenlandschaften auf den Ostfriesischen Inseln
  • Spannungsfeld zwischen Küstenschutz, Landwirtschaft und Naturschutz

✅ greeNature in der Region

greeNature arbeitet bundesweit und kennt die zuständigen Behörden im Naturraum Ems-Weser-Marsch, von den unteren Naturschutzbehörden der Küstenlandkreise über den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) bis zur Nationalparkverwaltung. Wir wenden das niedersächsische Landesrecht (NAGBNatSchG) sowie das Biotopwertverfahren korrekt an und stimmen Ausgleichs- und Ökokontomaßnahmen frühzeitig mit den Fachstellen ab.

Kompensation im D25

Typische Maßnahmen im Naturraum D25

🌾

Grünlandextensivierung

Umstellung von Intensiv- auf extensiv genutztes Feucht- und Nassgrünland mit späten Mahdterminen und reduzierter Düngung zugunsten von Wiesenbrütern.

💧

Wiedervernässung

Anhebung der Graben- und Grundwasserstände sowie Anlage von Blänken und Mulden, um nasse Senken und wasserführende Flächen zu entwickeln.

🪱

Grabenrand- und Grüppenentwicklung

Naturnahe Gestaltung und schonende Unterhaltung von Gräben, Grüppen und Gewässerrandstreifen für Amphibien, Fische und Röhrichtarten.

🐸

Kleingewässer und Blänken

Neuanlage besonnter, fischfreier Stillgewässer als Laichhabitate für Amphibien im Grünlandverbund der Marsch.

🌱

Ackerextensivierung im Hochland

Extensive Bewirtschaftung, Feldlerchenfenster und Blühstreifen auf den höher gelegenen Marschäckern zur Aufwertung der offenen Feldflur.

🧂

Salzwiesen- und Vorlandmanagement

Steuerung der Beweidung im Deichvorland zur Entwicklung strukturreicher Salzwiesen außerhalb der Kernzonen des Nationalparks.

Artenvielfalt D25

Geschützte Arten im Ems-Weser-Marsch

🐦

Kiebitz

Charakteristischer Wiesenbrüter des offenen Feucht- und Nassgrünlands, der auf hohe Wasserstände und störungsarme Flächen angewiesen ist.

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🦅

Feldlerche

Brutvogel der offenen Marschgrünländer und Äcker im Hochland, der von extensiver Nutzung und Feldlerchenfenstern profitiert.

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🦇

Fledermäuse

Nach § 44 BNatSchG streng geschützte Arten, die Deichgehölze, Gebäude und Gewässersäume der Marsch als Jagd- und Quartierräume nutzen.

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🐸

Amphibien

Arten wie Moor- und Grasfrosch besiedeln die Grabensysteme und Kleingewässer des Grünlands und benötigen vernetzte Laichhabitate.

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🐟

Eisvogel

Brütet an naturnahen Ufern der binnenländischen Gewässer von Ems und Weser sowie an strukturreichen Grabenrändern.

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🪿

Rast- und Gastvögel

Ringel-, Nonnen- und Bläßgänse sowie Watvögel nutzen das Marschgrünland und das Watt in international bedeutsamer Zahl als Rastgebiet.

So einfach geht es

Ihr Weg zu Ökopunkten im D25

01

Kontakt und Anfrage

Kompensationsbedarf mitteilen und Naturraum angeben. Wir prüfen die Verfügbarkeit.

02

Angebot und Beratung

Transparentes Angebot mit Maßnahmentypen, Umfang und Verfügbarkeit.

03

Behördenabstimmung

Vollständige Koordination mit der Unteren Naturschutzbehörde. Wir übernehmen alles.

04

Langfristiges Monitoring

Dauerhafte Flächensicherung, Pflege und Dokumentation über die Vertragslaufzeit.

Häufige Fragen

Alles zum Naturraum D25

Der Naturraum liegt ganz überwiegend in Niedersachsen an der Nordseeküste. Kleinere Anteile im Weserästuar gehören zum Land Bremen (Bremen und Bremerhaven). Für die Eingriffsregelung ist damit im Regelfall das niedersächsische Landesrecht maßgeblich.
In Niedersachsen wird die Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 15 BNatSchG über das NAGBNatSchG umgesetzt. Ausgleich und Ersatz werden über ein naturschutzfachliches Biotopwertverfahren bilanziert, vorgezogene Maßnahmen lassen sich über ein Ökokonto nach § 16 BNatSchG anerkennen und später anrechnen.
Nein. Anders als das baden-württembergische Punktesystem nach ÖKVO arbeitet Niedersachsen mit einem biotopwertbezogenen Verfahren und flächen- sowie funktionsbezogener Bilanzierung. Der Begriff Ökopunkte wird umgangssprachlich verwendet, die konkrete Bewertung richtet sich aber nach dem niedersächsischen Modell und der Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
Wirksam sind vor allem Aufwertungen im Grünland und im Gewässersystem, etwa Extensivierung von Feuchtgrünland, Anhebung der Wasserstände, Anlage von Blänken und Kleingewässern sowie eine naturnahe Grabenunterhaltung. Diese Maßnahmen entsprechen dem naturraumtypischen Aufwertungspotenzial der Seemarsch.
Große Teile von Watt und Vorland gehören zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, zum UNESCO-Weltnaturerbe sowie zu Natura-2000-Gebieten. In diesen Bereichen bestehen enge Vorgaben. Eingriffe und Kompensation müssen daher frühzeitig mit den Fachbehörden abgestimmt und mit einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG verbunden werden.
Ja, wenn Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG betroffen sind. Für Arten wie Wiesenbrüter oder Fledermäuse kommen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in Betracht, die vor dem Eingriff wirksam sein müssen. Sie sichern die ökologische Funktion der Lebensstätten und sind gegebenenfalls mit einem Monitoring zu begleiten.
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