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Naturräume D01 bis D73

Ökopunkte kaufen

✓ Ökopunkte kaufen aus anerkannten Ökokonten ✓ sofort verfügbar ✓ BayKompV und BKompV ✓ alle Naturräume D01 bis D73. Full-Service seit 2012.

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Ökopunkte kaufen: der schnelle Weg zum Kompensationsnachweis

Jedes Bauvorhaben, das erheblich in Natur und Landschaft eingreift, muss die verursachten Beeinträchtigungen nach den §§ 13 bis 15 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgleichen oder ersetzen. Wie hoch der Bedarf ausfällt, ergibt die Eingriffsbilanzierung im Genehmigungsverfahren. Das Ergebnis ist eine Zahl in Wertpunkten, und diese Zahl muss gedeckt werden, bevor die Genehmigung erteilt wird.

Für diese Deckung gibt es zwei Wege. Entweder der Vorhabenträger stellt selbst eine Kompensationsfläche her, oder er übernimmt Ökopunkte aus einem behördlich anerkannten Ökokonto. Der zweite Weg ist in der Praxis meist der schnellere, weil die Maßnahme dort bereits umgesetzt, bewertet und anerkannt ist. Es entfällt die Suche nach geeigneten Grundstücken, die Verhandlung mit Eigentümern, die Vorfinanzierung der Herstellung und die Entwicklungszeit, bis eine Maßnahme ihre ökologische Wirkung entfaltet.

greeNature betreibt seit 2012 eigene Ökokonten und hält ein Flächenportfolio von mehr als 10.000 Hektar. Sie kaufen Ökopunkte aus fertiggestellten Pools und erhalten damit Planungssicherheit für Ihren Genehmigungszeitplan.

Wie Ökopunkte entstehen

Ein Ökopunkt bildet die Differenz zwischen dem ökologischen Zustand einer Fläche vor und nach der Aufwertung ab. Grundlage der Bewertung sind in der Regel Biotoptypen, ergänzt um Kriterien wie Bodenfunktion, Wasserhaushalt, Klimaschutzfunktion oder die Bedeutung für den Biotopverbund. Je geringer der Ausgangswert und je höher der erreichte Zielzustand, desto größer die Aufwertung und damit die Punktzahl.

Typische Maßnahmen in unseren Ökokonten sind:

  • Gewässer- und Auenrenaturierung. Rückbau von Verbauungen, Wiederanbindung von Altarmen, Entwicklung von Gewässerrandstreifen und Auwaldstrukturen.
  • Extensivgrünland. Umwandlung intensiv genutzter Acker- und Grünlandflächen in artenreiche Wiesen mit angepasster Mahd oder extensiver Beweidung.
  • Gehölz- und Saumstrukturen. Anlage von Hecken, Feldgehölzen, Streuobstwiesen und naturnahen Waldmänteln als Lebensraum und Verbundelement.
  • Wiedervernässung. Anhebung des Wasserstands auf entwässerten Nieder- und Hochmoorstandorten, Anlage von Kleingewässern und Feuchtsenken.
  • Erstaufforstung und Waldumbau. Begründung standortgerechter, klimastabiler Laub- und Mischwälder, Überführung strukturarmer Nadelholzbestände.

Alle Maßnahmen werden vor der Anerkennung mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt, hergestellt, bewertet und anschließend dauerhaft gepflegt.

Bewertung nach BayKompV, BKompV und Landesrecht

Kompensationsrecht ist in wesentlichen Teilen Landesrecht. Das hat unmittelbare Folgen für die Praxis: Ein Punktwert aus einem Bundesland lässt sich nicht in ein anderes übertragen, und die Verfahren unterscheiden sich in Systematik und Detailtiefe erheblich.

In Bayern gilt die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) mit ihrer Biotopwertliste und dem darauf aufbauenden Punktesystem. Für Vorhaben in Bundeszuständigkeit, etwa bei Bundesfernstraßen, Schienenwegen des Bundes oder Höchstspannungsleitungen im Bundesbedarfsplan, kommt die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) zur Anwendung. Die übrigen Länder arbeiten mit eigenen Kompensations- und Ökokontoverordnungen, teils mit Biotopwertverfahren, teils mit abweichenden Bilanzierungsmodellen.

greeNature rechnet nach beiden Bundessystematiken und nach dem jeweiligen Landesrecht. Welche Grundlage für Ihr Vorhaben maßgeblich ist, hängt vom Standort und von der Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde ab. Auf den Seiten zu den einzelnen Bundesländern finden Sie die jeweils geltenden Regelwerke.

Räumlicher Bezug: warum der Naturraum zählt

Kompensation soll dort wirken, wo die Beeinträchtigung entsteht. Deshalb verlangen die Genehmigungsbehörden einen räumlichen Bezug zwischen Eingriff und Ausgleich. Konkretisiert wird dieser Bezug je nach Land über den Landkreis, den Naturraum oder die betroffene naturräumliche Haupteinheit.

Die naturräumliche Gliederung Deutschlands unterteilt das Bundesgebiet in Haupteinheiten von D01 im norddeutschen Küstenraum bis D73 in den Alpen. Jede Einheit hat ein eigenes Profil aus Geologie, Boden, Klima, Wasserhaushalt und historischer Landnutzung, und daraus ergibt sich, welche Maßnahmen fachlich sinnvoll und welche Zielarten relevant sind. Ein Ökopunkt aus dem Fränkischen Keuper-Liasland ist deshalb nicht derselbe wie einer aus dem Niedersächsischen Geest- und Moorland.

greeNature führt Flächen und Ökokonten über alle Naturräume hinweg und ordnet Ihrem Eingriff den Bestand zu, der naturräumlich und rechtlich passt.

Ablauf in vier Schritten

  1. Bedarf analysieren. Wir nehmen den bilanzierten Kompensationsbedarf, den Eingriffsort nach Landkreis und Naturraum sowie das anzuwendende Bewertungsverfahren auf.
  2. Maßnahmen auswählen. Aus den fertiggestellten Ökokonten ordnen wir Maßnahmen zu, die fachlich und räumlich zum Eingriff passen.
  3. Behörde abstimmen. Wir koordinieren die zuständige untere Naturschutzbehörde und liefern die Unterlagen für den Kompensationsnachweis.
  4. Abbuchen und eintragen. Die Ökopunkte werden vom Ökokonto abgebucht und im Kompensationsverzeichnis vermerkt. Sie erhalten eine prüffähige Dokumentation.

Der bayerische Weg im Detail: BayKompV, UNB und Ökoflächenkataster

Bayern hat das Ökokonto am weitesten ausformuliert, deshalb lohnt der genaue Blick auf die Verfahrensschritte. Was hier gilt, ist in Teil 4 der Bayerischen Kompensationsverordnung geregelt, in den §§ 13 bis 17 BayKompV.

Wer ein Ökokonto gewerblich führen darf. Nach § 13 Abs. 3 BayKompV bedarf es der staatlichen Anerkennung durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU), wenn jemand Ökokonten gewerblich betreiben will. Die Anerkennung setzt voraus, dass der Bewerber hinreichende Gewähr für Leistungsfähigkeit, fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit bietet. greeNature ist nach dieser Vorschrift staatlich anerkannt und führt eigene Ökokonten in Bayern.

Welche Maßnahmen ins Ökokonto dürfen. § 14 BayKompV setzt eine Untergrenze: Eine Ökokontomaßnahme muss mindestens 15.000 Wertpunkte Aufwertung erbringen oder die Fläche muss mindestens 2.000 Quadratmeter umfassen. Bei besonderer ökologischer Bedeutung, etwa bei hoher Wertigkeit des Ausgangszustands, sind in begründeten Fällen auch kleinere Maßnahmen möglich.

Wie die Fläche ins Ökoflächenkataster kommt. Die Eintragung nach § 15 BayKompV setzt eine Bestätigung nach Art. 8 Abs. 1 BayNatSchG sowie die schriftliche Zustimmung von Maßnahmenträger und Grundstückseigentümer voraus. Die untere Naturschutzbehörde (UNB) bestätigt den Ausgangszustand der Fläche und die Wertpunkte nach Anlage 3.1 der BayKompV, Grundlage ist ein Bewertungsvorschlag, den der Maßnahmenträger vorlegt. Im Kataster stehen unter anderem die flächenscharfe Abgrenzung, Gemarkung und Flurstücknummer, der Naturraum, der Ausgangszustand und der Zielzustand. Nach § 17 Abs. 3 BayKompV sind diese Flächen öffentlich einsehbar, personenbezogene Angaben ausgenommen.

Was die Abbuchung bedeutet. Für die verbindliche Verwendung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestätigt die UNB nach § 16 Abs. 1 BayKompV, in welchem Umfang die Fläche seit der Einstellung ins Ökokonto aufgewertet wurde. Nach bestandskräftiger Zuordnung wird die Fläche aus dem Ökokonto in den Teil Kompensationsmaßnahmen des Ökoflächenkatasters überführt. Erst damit ist Ihr Ausgleich behördlich dokumentiert.

Der Zeitbonus. § 16 Abs. 3 BayKompV honoriert, dass eine Ökokontomaßnahme lange vor dem Eingriff hergestellt wurde. Für jedes Kalenderjahr der vorgezogenen Realisierung gibt es einen Zuschlag von drei von Hundert auf die festgestellte Aufwertung, ohne Zinseszins und begrenzt auf höchstens zehn Jahre. Gerechnet wird ab dem Kalenderjahr, in dem die UNB die Herstellung der Maßnahme bestätigt hat. Eine früh hergestellte Fläche bringt also mehr Wertpunkte ein als dieselbe Maßnahme kurz vor dem Eingriff.

Warum Ökopunkte überhaupt handelbar sind. § 17 Abs. 2 BayKompV erlaubt ausdrücklich, nur die Wertpunkte auf einen Dritten zu übertragen, ohne das Grundstückseigentum. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme ab dem Zeitpunkt der Abbuchung nach § 11 Abs. 2 BayKompV rechtlich gesichert ist. Das ist die Rechtsgrundlage dafür, dass Sie als Vorhabenträger Ökopunkte erwerben können, während Fläche, Pflege und Monitoring dauerhaft bei uns bleiben.

Für Vorhaben außerhalb Bayerns und für Vorhaben in Bundeszuständigkeit gelten andere Regelwerke. Die Systematik aus Bevorratung, behördlicher Bestätigung, Abbuchung und Verzeichnisführung findet sich aber in den meisten Ländern wieder, mit abweichenden Begriffen und Schwellenwerten.

Was Ökopunkte nicht abdecken

Ökopunkte lösen die Eingriffsregelung, aber nicht jede naturschutzrechtliche Pflicht. Drei Abgrenzungen sind in der Praxis wichtig.

Artenschutz. Der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG ist eine eigene Prüfungsebene. Verliert eine geschützte Art durch das Vorhaben Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, braucht es vorgezogene CEF-Maßnahmen, die im räumlichen Zusammenhang und vor dem Eingriff wirken. Das leistet ein entferntes Ökokonto nicht.

Waldrecht. Wird Wald in Anspruch genommen, verlangt das jeweilige Landeswaldgesetz eine Ersatzaufforstung. Diese Pflicht besteht zusätzlich zur naturschutzrechtlichen Kompensation.

Schutzgebiete. Liegt das Vorhaben in einem FFH- oder Vogelschutzgebiet oder wirkt darauf ein, ist eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Deren Anforderungen lassen sich nicht über Ökopunkte erfüllen.

greeNature deckt alle diese Stränge ab, sodass Sie Naturschutzrecht, Artenschutzrecht und Forstrecht nicht getrennt steuern müssen.

Wer mit uns arbeitet

Zu unseren Auftraggebern zählen Netzbetreiber und Infrastrukturunternehmen wie DB InfraGO, TenneT TSO, Amprion, Open Grid Europe und OMV Deutschland sowie Forschungseinrichtungen wie die Fraunhofer-Gesellschaft. Daneben begleiten wir Projektentwickler, Kommunen und mittelständische Bauvorhabenträger.

Was diese Projekte verbindet, ist der Zeitdruck im Genehmigungsverfahren und der Wunsch, die Kompensation nicht in Einzelgewerke zu zerlegen. Genau dafür ist unser Full-Service-Ansatz gebaut: eine Ansprechperson, ein Vertrag, eine durchgehende Verantwortung von der Fläche bis zum Monitoring.

Warum Ökopunkte bei greeNature

Sofort verfügbar

Die Maßnahmen sind bereits umgesetzt. Sie kaufen aus fertiggestellten Pools und sparen die Wartezeit auf eigene Flächen.

Maximale Rechtssicherheit

Alle Ökopunkte stammen aus behördlich anerkannten Ökokonten und sind durch die Naturschutzbehörde bestätigt.

Keine eigene Flächensuche

Sie binden keine internen Ressourcen. Wir übernehmen Zuordnung, Behördenabstimmung und Katastereintragung.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Ökopunkte sind die Verrechnungseinheit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 15 BNatSchG. Sie entstehen, wenn eine Fläche unabhängig von einem konkreten Eingriff ökologisch aufgewertet wird und die zuständige Naturschutzbehörde diese Aufwertung in einem Ökokonto nach § 16 BNatSchG gutschreibt. Wie viele Punkte eine Maßnahme erzeugt, ergibt sich aus dem Bewertungsverfahren des jeweiligen Bundeslandes. Bewertet wird die Differenz zwischen dem Zustand vor und nach der Aufwertung, meist über Biotoptypen und ergänzende Kriterien wie Bodenfunktion, Wasserhaushalt oder Lebensraumverbund. Ein Ökopunkt ist damit kein abstraktes Zertifikat, sondern die rechnerische Abbildung einer real hergestellten Maßnahme auf einer konkreten Fläche.
Ökopunkte kommen überall dort in Betracht, wo ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen werden muss und die Genehmigungsbehörde keine Maßnahme unmittelbar am Eingriffsort verlangt. Typische Anwendungsfälle sind Wohn- und Gewerbegebiete, Logistik- und Produktionsstandorte, Straßen- und Bahnprojekte, Höchst- und Hochspannungsleitungen, Umspannwerke, Gasleitungen, Windenergie- und Freiflächenphotovoltaikanlagen sowie Abbauvorhaben. Auch Kommunen nutzen Ökopunkte, um Bebauungspläne zügig zur Satzungsreife zu bringen. Nicht geeignet sind Ökopunkte dort, wo ein enger räumlich-funktionaler Bezug gefordert ist oder wo artenschutzrechtliche CEF-Maßnahmen genau am Vorkommen der betroffenen Art wirken müssen.
Zuerst klären wir den Bedarf: Wie hoch ist der bilanzierte Kompensationsbedarf in Wertpunkten, wo liegt der Eingriff nach Landkreis und Naturraum, und welches Bewertungsverfahren wendet die Genehmigungsbehörde an. Anschließend ordnen wir Maßnahmen aus unseren fertiggestellten Ökokonten zu, die fachlich und räumlich passen. Die Zuordnung stimmen wir mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ab und liefern die Unterlagen für den Kompensationsnachweis. Zum Schluss werden die Punkte vom Ökokonto abgebucht und der Vorgang im Kompensationsverzeichnis vermerkt. Sie erhalten eine prüffähige Dokumentation, die sich direkt in die Antragsunterlagen einfügt.
Einen bundesweit einheitlichen Preis gibt es nicht, und seriöse Listenpreise wären irreführend. Der Wert hängt vom Bewertungsverfahren des Landes ab, vom Maßnahmentyp, von der Lage im Naturraum, von der Verfügbarkeit im betroffenen Landkreis und vom Umfang des Bedarfs. In Regionen mit hohem Flächendruck sind Ökopunkte deutlich knapper als in Regionen mit großem Flächenangebot. Wir erstellen ein Angebot auf Basis Ihres konkreten Bedarfs und des konkreten Eingriffsorts. Dafür brauchen wir den Kompensationsbedarf in Wertpunkten, den Standort und den Zeitrahmen Ihres Genehmigungsverfahrens.
Weil die Maßnahmen in unseren Ökokonten bereits hergestellt und behördlich anerkannt sind, entfällt die Entwicklungszeit, die eine eigene Kompensationsfläche benötigt. Der zeitbestimmende Schritt ist nicht die Fläche, sondern die Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde über die Zuordnung. Wie lange das dauert, hängt von der Behörde, der Vollständigkeit der Eingriffsbilanzierung und der Komplexität des Vorhabens ab. Je früher wir in das Verfahren eingebunden sind, desto besser lässt sich der Kompensationsnachweis in den Zeitplan einpassen. Eine pauschale Terminzusage geben wir nicht, eine belastbare Einschätzung zum konkreten Fall dagegen schon.
Nein. Kompensationsrecht ist in wesentlichen Teilen Landesrecht, und die Bewertungsverfahren sind nicht untereinander übertragbar. Bayern rechnet nach der BayKompV, andere Länder nach eigenen Kompensations- und Ökokontoverordnungen, für Vorhaben in Bundeszuständigkeit gilt die BKompV. Hinzu kommt, dass Kompensation grundsätzlich einen räumlichen Bezug zum Eingriff haben soll, häufig konkretisiert über den betroffenen Naturraum oder den Landkreis. Deshalb führen wir Flächen und Ökokonten bundesweit und ordnen immer aus dem Bestand zu, der für Ihren Eingriffsort maßgeblich ist. Welche Grundlage in Ihrem Fall gilt, finden Sie auf der jeweiligen Bundeslandseite.
Ein Ökokonto ist das Instrument, mit dem Kompensation bevorratet wird. Eine Aufwertungsmaßnahme wird umgesetzt, bevor ein konkreter Eingriff feststeht, und die dabei erzielte ökologische Verbesserung wird von der Naturschutzbehörde bewertet und gutgeschrieben. Rechtsgrundlage ist § 16 BNatSchG, ausgefüllt durch die Ökokontoregelungen der Länder. Führen kann ein Ökokonto, wer die Fläche dauerhaft sichern und die Maßnahme fachgerecht herstellen und pflegen kann, und wer die Anerkennung der zuständigen Behörde erhält. greeNature betreibt eigene, behördlich anerkannte Ökokonten und verantwortet dabei den gesamten Weg von der Flächensicherung über die Herstellung bis zur langfristigen Pflege.
Die Fläche bleibt in unserer Verantwortung. Wir führen die festgelegten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen durch, etwa die angepasste Mahd, die Gehölzpflege oder die Steuerung des Wasserhaushalts, und dokumentieren den Zustand über die gesamte Laufzeit. Die Erfolgskontrolle erfolgt in den Intervallen, die im Maßnahmenkonzept und in der behördlichen Anerkennung festgelegt sind. Auftraggeber können den Zustand ihrer zugeordneten Flächen über unser Geoportal einsehen. Für Sie als Vorhabenträger bedeutet das, dass die Verpflichtung nicht nach der Genehmigung bei Ihnen liegen bleibt, sondern dauerhaft fachlich betreut wird.
In der Regel nicht. Die Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 15 BNatSchG und der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG sind zwei getrennte Prüfungsebenen mit unterschiedlichen Anforderungen. Artenschutzrechtliche CEF-Maßnahmen müssen im räumlichen Zusammenhang zum betroffenen Vorkommen wirken und bereits vor dem Eingriff funktionsfähig sein. Ein rechnerischer Punkteausgleich aus einem entfernten Ökokonto erfüllt das nicht. In manchen Konstellationen kann eine Maßnahme beide Zwecke bedienen, das muss aber im Einzelfall fachlich begründet und behördlich bestätigt werden. greeNature prüft das für Ihr Vorhaben und setzt CEF- und FCS-Maßnahmen separat um.
Wenn Ihr Vorhaben Wald in Anspruch nimmt, ja. Die Waldumwandlung wird nach dem jeweiligen Landeswaldgesetz genehmigt und löst eine eigenständige Pflicht zur Ersatzaufforstung aus. Diese Pflicht tritt neben die naturschutzrechtliche Kompensation und wird durch Ökopunkte grundsätzlich nicht abgegolten. Die Anforderungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern erheblich, sowohl beim Flächenverhältnis als auch bei den zulässigen Baumarten und beim geforderten räumlichen Bezug. greeNature übernimmt beide Stränge, sodass Naturschutz- und Forstrecht nicht getrennt gesteuert werden müssen.
Wer in Bayern Ökokonten gewerblich betreiben will, braucht nach § 13 Abs. 3 BayKompV die staatliche Anerkennung durch das Bayerische Landesamt für Umwelt. Erteilt wird sie nur, wenn der Bewerber hinreichende Gewähr für Leistungsfähigkeit, fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit bietet. Für Sie als Vorhabenträger ist das ein Prüfkriterium: Punkte aus einem anerkannten Ökokonto sind behördlich nachvollziehbar dokumentiert, und die Zuordnung zu Ihrem Eingriff läuft über ein eingespieltes Verfahren mit der unteren Naturschutzbehörde. greeNature ist nach dieser Vorschrift anerkannt.
In Bayern ja. § 16 Abs. 3 BayKompV sieht für jedes Kalenderjahr der vorgezogenen Realisierung einen Zuschlag von drei von Hundert auf die festgestellte Aufwertung vor, ohne Zinseszins und begrenzt auf höchstens zehn Jahre. Gerechnet wird ab dem Kalenderjahr, in dem die untere Naturschutzbehörde die Herstellung der Maßnahme bestätigt hat. Der Gesetzgeber honoriert damit, dass die ökologische Wirkung bereits eingetreten ist, bevor der Eingriff stattfindet. Andere Bundesländer kennen vergleichbare Regelungen mit abweichenden Sätzen, teils auch gar keine.
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