Landeswaldgesetz
standortgerecht
bundesweit

Ersatzaufforstung

✓ Ersatzaufforstung nach Landeswaldgesetz ✓ Flächen, Genehmigung und Pflanzung ✓ standortgerechte, klimastabile Baumarten. Bundesweit umgesetzt seit 2012.

Rodungen rechtssicher kompensieren

Wald ist rechtlich besonders geschützt. Wer Waldfläche für ein Bauvorhaben in Anspruch nimmt und dauerhaft in eine andere Nutzungsart überführt, braucht eine Umwandlungsgenehmigung nach dem Waldgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Diese Genehmigung wird in der Regel mit der Auflage verbunden, an anderer Stelle neuen Wald zu begründen.

Für Vorhabenträger ist das eine zweite, eigenständige Pflicht neben der naturschutzrechtlichen Kompensation. Sie wird häufig unterschätzt, weil sie in einem anderen Rechtskreis liegt, von einer anderen Behörde betreut wird und eigene Fristen und Flächenanforderungen mitbringt. Wer erst nach Erteilung des Bescheids mit der Flächensuche beginnt, verliert eine Vegetationsperiode.

greeNature übernimmt den gesamten Ablauf, von der Abstimmung mit der Forstbehörde über die Flächenbereitstellung und die Pflanzung bis zur Kulturpflege und zur Abnahme der gesicherten Kultur.

Waldrecht und Naturschutzrecht laufen parallel

Die Rodung löst typischerweise zwei Verfahren aus. Forstrechtlich geht es um die Umwandlung und die Ersatzaufforstung. Naturschutzrechtlich geht es um die Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 15 BNatSchG, denn der Verlust eines Waldbestandes ist zugleich ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft. Hinzu kommt oft der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG, weil Wälder Quartiere für Fledermäuse, Brutstätten für Greifvögel und Höhlenbrüter sowie Lebensraum für die Haselmaus bieten.

In der Praxis heißt das: Die Ersatzaufforstung deckt die naturschutzrechtliche Kompensation nicht automatisch ab, und umgekehrt. Eine Doppelanrechnung ist nur möglich, wenn die Behörden sie ausdrücklich zulassen. greeNature führt beide Stränge zusammen und klärt früh, was anrechenbar ist und was zusätzlich erbracht werden muss.

Ablauf

  1. Bestand erfassen. Waldeigenschaft, Bestockung, Alter, Waldfunktionen und Schutzstatus der betroffenen Fläche.
  2. Anforderungen klären. Umwandlungsfaktor, geforderter Raumbezug und Baumartenvorgaben nach Landeswaldgesetz und Bescheid.
  3. Fläche bereitstellen. Aufforstungsfläche aus dem eigenen Portfolio oder gezielte Akquise im geforderten Wuchsgebiet.
  4. Genehmigung. Abstimmung mit der Forstbehörde, Erstaufforstungsgenehmigung, Klärung planungsrechtlicher Fragen.
  5. Pflanzen. Bodenvorbereitung, Pflanzung mit standortgerechten Herkünften, Wildschutz durch Zaun oder Einzelschutz.
  6. Pflege und Abnahme. Kulturpflege, Nachbesserung, Dokumentation bis zur gesicherten Kultur und behördlichen Abnahme.

Baumartenwahl unter Klimadruck

Eine Ersatzaufforstung soll nicht nur formal Wald begründen, sondern dauerhaft Bestand haben. Trockenjahre, Borkenkäferbefall und Spätfröste haben in den vergangenen Jahren gezeigt, wie schnell Kulturen ausfallen, wenn Baumart und Standort nicht zusammenpassen.

Wir arbeiten deshalb mit standortgerechten Mischungen und achten auf die Herkunft des Pflanzguts. Auf schweren Lehm- und Keuperböden bilden Eiche und Hainbuche das Gerüst, ergänzt um Winterlinde, Feldahorn und Elsbeere. In Auen und feuchten Senken kommen Schwarzerle, Flatterulme und Esche in Betracht, wobei die Eschenschädigung durch das Falsche Weiße Stengelbecherchen bei der Mischung berücksichtigt werden muss. Auf trockenen, flachgründigen Standorten liegt der Schwerpunkt auf Traubeneiche, Feldahorn und Wildobst.

Mischbestände sind dabei kein Selbstzweck. Sie verteilen das Ausfallrisiko, stabilisieren den Bestand gegen Sturm und Insektenbefall und erfüllen zugleich die Erwartungen der Forstbehörden an naturnahen Waldbau.

Regionale Unterschiede

Weil das Waldrecht Landesrecht ist, unterscheiden sich die Anforderungen zwischen den Bundesländern deutlich. Das betrifft den Umwandlungsfaktor, die Definition des Raumbezugs, die Zulässigkeit einer Walderhaltungsabgabe und die Vorgaben zu Baumarten und Pflanzverband. Welche Regelungen für Ihr Vorhaben gelten, hängt vom Standort ab. Auf den Bundeslandseiten finden Sie die jeweils maßgeblichen Grundlagen.

Was wir übernehmen

Genehmigung

Wir stimmen die Rodungserlaubnis und die Erstaufforstung mit der zuständigen Forstbehörde ab.

Fläche und Umsetzung

Passende Aufforstungsflächen aus dem Portfolio, standortgerechte Baumarten und fachgerechte Pflanzung.

Sicherung und Pflege

Kulturpflege, Nachbesserung und Dokumentation bis zur gesicherten Bestandsbegründung.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Ersatzaufforstung ist die Pflicht, an anderer Stelle neuen Wald zu begründen, wenn für ein Vorhaben Wald gerodet und dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt wird. Rechtsgrundlage ist nicht das Bundesnaturschutzgesetz, sondern das Waldgesetz des jeweiligen Bundeslandes, ergänzt um das Bundeswaldgesetz. Die Umwandlung selbst ist genehmigungspflichtig, und die Genehmigung wird in aller Regel mit der Auflage verbunden, Ersatz zu schaffen. Die Ersatzaufforstung tritt neben die naturschutzrechtliche Kompensation und wird durch diese nicht abgegolten. Beide Pflichten laufen parallel und müssen getrennt nachgewiesen werden.
Das regeln die Bundesländer unterschiedlich. Der Grundsatz ist ein Ersatz im flächengleichen Verhältnis, viele Länder sehen jedoch höhere Faktoren vor, wenn besonders wertvolle oder schwer ersetzbare Waldbestände betroffen sind, etwa Bannwald, Schutzwald, Erholungswald oder alte Laubwaldbestände. Maßgeblich sind der konkrete Bescheid und die Bewertung des betroffenen Bestandes durch die Forstbehörde. Wir klären den Faktor früh im Verfahren, weil er unmittelbar bestimmt, wie viel Fläche beschafft werden muss und welchen Vorlauf das Projekt braucht.
Auch das ist Landesrecht. Verbreitet ist die Vorgabe, dass die Ersatzaufforstung im selben Wuchsgebiet oder in räumlicher Nähe zur Rodungsfläche liegen soll, damit die Waldfunktionen dort ersetzt werden, wo sie verloren gehen. Manche Länder stellen zusätzlich auf den Landkreis oder die Waldfunktionenkartierung ab. Geeignet sind in der Regel landwirtschaftlich genutzte Flächen, deren Umwandlung in Wald forstrechtlich und planungsrechtlich zulässig ist. Flächen in Überschwemmungsgebieten, auf wertvollem Offenlandbiotop oder in Konflikt mit dem Offenlandartenschutz scheiden dagegen häufig aus.
Gepflanzt wird standortgerecht und mit Blick auf die Klimaentwicklung. Auf Keuper- und Lehmstandorten sind das häufig Eiche und Hainbuche, ergänzt um Winterlinde, Elsbeere und Feldahorn. In feuchten Lagen und Auen kommen Schwarzerle, Esche und Flatterulme in Betracht, auf trockenen und flachgründigen Standorten eher Traubeneiche, Feldahorn und Wildobst. Reine Nadelholzkulturen sind heute selten genehmigungsfähig. Die konkrete Mischung stimmen wir mit der Forstbehörde ab, die Vorgaben zu Baumartenanteilen, Pflanzverband und Herkunft macht.
Von der Pflanzung bis zur gesicherten Kultur vergehen üblicherweise mehrere Jahre. In dieser Zeit sind Kulturpflege, Schutz vor Wildverbiss und Nachbesserung ausgefallener Pflanzen entscheidend. Die Forstbehörde nimmt die Kultur ab, wenn ein ausreichender Bestockungsgrad erreicht ist und die Baumarten dem Bescheid entsprechen. greeNature betreut die Kultur bis zu dieser Abnahme und darüber hinaus, wenn der Bescheid weitergehende Pflegepflichten vorsieht.
Die meisten Landeswaldgesetze sehen als nachrangige Möglichkeit eine Walderhaltungsabgabe oder eine vergleichbare Ausgleichszahlung vor. Diese ist jedoch die Ausnahme und setzt voraus, dass eine Ersatzaufforstung tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darauf sollte man ein Vorhaben nicht planen, weil die Behörde den Nachweis der Unmöglichkeit verlangt und die Abgabe in vielen Ländern bewusst so bemessen ist, dass sie keine bequeme Alternative darstellt. greeNature bringt Aufforstungsflächen aus dem eigenen Portfolio ein, sodass diese Frage in der Regel gar nicht erst entsteht.
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