
Artenschutz nach CEF und FCS
✓ Vorgezogene CEF-Maßnahmen ✓ FCS-Maßnahmen nach § 45 BNatSchG ✓ Feldlerche, Zauneidechse, Fledermaus, Amphibien. Geplant, umgesetzt und dokumentiert.
Der besondere Artenschutz entscheidet über die Genehmigungsfähigkeit
Neben der Eingriffsregelung steht der besondere Artenschutz als eigenständige Hürde im Genehmigungsverfahren. § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet es, Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Für streng geschützte Pflanzenarten gelten entsprechende Verbote.
Anders als bei der Eingriffsregelung gibt es hier keine Bilanz, die man mit Punkten ausgleichen kann. Ein Verbotstatbestand ist entweder erfüllt oder nicht. Wird er erfüllt, ist das Vorhaben zunächst unzulässig, und es braucht entweder eine Maßnahme, die den Tatbestand vermeidet, oder eine Ausnahme.
Genau deshalb entscheidet der Artenschutz in der Praxis häufiger über Zeitpläne als die Kompensation. greeNature plant und realisiert die notwendigen Maßnahmen aus einer Hand, von der Potenzialanalyse über die Umsetzung bis zum Monitoring.
CEF: die Funktion erhalten, bevor der Eingriff kommt
CEF steht für continuous ecological functionality. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wenn eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte verloren geht, die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang aber ununterbrochen erhalten bleibt, greift das Verbot nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht.
Drei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein. Die Maßnahme muss räumlich so liegen, dass die betroffene lokale Population sie tatsächlich erreichen und nutzen kann. Sie muss fachlich auf die Ansprüche der Art zugeschnitten sein, nicht auf Naturschutz im Allgemeinen. Und sie muss wirksam sein, bevor der Eingriff stattfindet.
Die dritte Bedingung ist die anspruchsvollste. Zwischen Herstellung und Wirksamkeit liegt bei vielen Maßnahmen eine erhebliche Entwicklungszeit. Wer die artenschutzrechtliche Prüfung erst kurz vor Baubeginn abschließt, hat diese Zeit nicht mehr. Wir empfehlen deshalb, die Potenzialanalyse früh anzusetzen und die Vorlaufzeit als feste Größe in den Projektzeitplan aufzunehmen.
FCS: die Ausnahme absichern
Lässt sich ein Verbotstatbestand nicht vermeiden, bleibt die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Sie setzt voraus, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, dass keine zumutbare Alternative besteht und dass sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert. Bei Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen die Vorgaben des Artikels 16 der Richtlinie hinzu.
Maßnahmen, die den Erhaltungszustand sichern, heißen FCS-Maßnahmen, nach favourable conservation status. Sie dürfen weiter vom Eingriffsort entfernt liegen als CEF-Maßnahmen, müssen dafür aber auf Populationsebene wirken. Typische Anwendungsfelder sind Windenergievorhaben mit Konflikten bei Rotmilan oder Fledermäusen, Höchstspannungsleitungen mit Kollisionsrisiken für Großvögel und Straßenprojekte mit Zerschneidungswirkung.
Unsere Leistungen im Artenschutz
- Potenzialanalyse und Kartierung. Auswertung vorhandener Daten, Geländebegehungen, artspezifische Erfassungen im jeweiligen Erfassungszeitfenster.
- Maßnahmenkonzept. Ableitung von Vermeidungs-, CEF- und FCS-Maßnahmen aus dem konkreten Konflikt, abgestimmt auf die Zielart.
- Flächen. Bereitstellung geeigneter Flächen aus dem eigenen Portfolio im erforderlichen räumlichen Zusammenhang.
- Umsetzung. Herstellung der Habitatstrukturen, Umsiedlungen mit fachlicher Begleitung, bauzeitliche Schutzmaßnahmen.
- Ökologische Baubegleitung. Kontrolle der Vermeidungsmaßnahmen während der Bauausführung, Dokumentation für die Behörde.
- Monitoring. Umsetzungs- und Funktionskontrolle über die festgelegte Bindungsfrist, mit Nachsteuerung bei Zielabweichung.
Typische Maßnahmen nach Artengruppe
Offenlandvögel. Lerchenfenster und Blühstreifen für die Feldlerche, extensives Feuchtgrünland mit spätem Mahdtermin für Kiebitz und Uferschnepfe, strukturreiche Säume und Brachen für das Rebhuhn.
Reptilien. Sandlinsen als Eiablageplatz, Lesesteinhaufen und Totholz als Versteck und Sonnplatz, besonnte Saumstrukturen als Verbund, ergänzt um eine fachlich begleitete Umsiedlung aus dem Baufeld.
Fledermäuse. Ersatz- und Winterquartiere an Gebäuden, Brücken und Bäumen, Erhalt und Neuanlage von Leitstrukturen, Vermeidung von Beleuchtung in Flugkorridoren, Rodungszeitfenster außerhalb der Quartiernutzung.
Amphibien. Neuanlage von Laichgewässern in der richtigen Größe und Besonnung, Landlebensräume mit Versteckstrukturen im Umfeld, Leiteinrichtungen und Durchlässe an Verkehrswegen.
Kleinsäuger und Großvögel. Heckenverbund und Gehölzstrukturen für die Haselmaus, Nahrungsflächen und Ablenkflächen für Greifvögel, Querungshilfen und Wildkorridore für die Wildkatze.
Eine vertiefte Darstellung je Art mit Schutzstatus, typischen Konflikten und Maßnahmenbausteinen finden Sie unter geschützte Arten.
CEF und FCS im Überblick
CEF nach § 44 BNatSchG
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, die vor dem Eingriff wirksam sind. Zum Beispiel Feldlerchenfenster, Reptilienschutz, Fledermausquartiere und Amphibienschutzanlagen.
FCS nach § 45 BNatSchG
Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Arten, häufig bei Windenergie, Stromleitungen und Straßenbau.
Von der Planung bis zur Pflege
Wir kartieren, planen, setzen um und dokumentieren. Auf Wunsch über die gesamte Bindungsfrist.
Gut zu wissen
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