Kiebitz in einer Wiese, eine typische Zielart vorgezogener Artenschutzmaßnahmen
§ 44 BNatSchG
§ 45 BNatSchG
bundesweit

Artenschutz nach CEF und FCS

✓ Vorgezogene CEF-Maßnahmen ✓ FCS-Maßnahmen nach § 45 BNatSchG ✓ Feldlerche, Zauneidechse, Fledermaus, Amphibien. Geplant, umgesetzt und dokumentiert.

Der besondere Artenschutz entscheidet über die Genehmigungsfähigkeit

Neben der Eingriffsregelung steht der besondere Artenschutz als eigenständige Hürde im Genehmigungsverfahren. § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet es, Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Für streng geschützte Pflanzenarten gelten entsprechende Verbote.

Anders als bei der Eingriffsregelung gibt es hier keine Bilanz, die man mit Punkten ausgleichen kann. Ein Verbotstatbestand ist entweder erfüllt oder nicht. Wird er erfüllt, ist das Vorhaben zunächst unzulässig, und es braucht entweder eine Maßnahme, die den Tatbestand vermeidet, oder eine Ausnahme.

Genau deshalb entscheidet der Artenschutz in der Praxis häufiger über Zeitpläne als die Kompensation. greeNature plant und realisiert die notwendigen Maßnahmen aus einer Hand, von der Potenzialanalyse über die Umsetzung bis zum Monitoring.

CEF: die Funktion erhalten, bevor der Eingriff kommt

CEF steht für continuous ecological functionality. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wenn eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte verloren geht, die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang aber ununterbrochen erhalten bleibt, greift das Verbot nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht.

Drei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein. Die Maßnahme muss räumlich so liegen, dass die betroffene lokale Population sie tatsächlich erreichen und nutzen kann. Sie muss fachlich auf die Ansprüche der Art zugeschnitten sein, nicht auf Naturschutz im Allgemeinen. Und sie muss wirksam sein, bevor der Eingriff stattfindet.

Die dritte Bedingung ist die anspruchsvollste. Zwischen Herstellung und Wirksamkeit liegt bei vielen Maßnahmen eine erhebliche Entwicklungszeit. Wer die artenschutzrechtliche Prüfung erst kurz vor Baubeginn abschließt, hat diese Zeit nicht mehr. Wir empfehlen deshalb, die Potenzialanalyse früh anzusetzen und die Vorlaufzeit als feste Größe in den Projektzeitplan aufzunehmen.

FCS: die Ausnahme absichern

Lässt sich ein Verbotstatbestand nicht vermeiden, bleibt die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Sie setzt voraus, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, dass keine zumutbare Alternative besteht und dass sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert. Bei Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen die Vorgaben des Artikels 16 der Richtlinie hinzu.

Maßnahmen, die den Erhaltungszustand sichern, heißen FCS-Maßnahmen, nach favourable conservation status. Sie dürfen weiter vom Eingriffsort entfernt liegen als CEF-Maßnahmen, müssen dafür aber auf Populationsebene wirken. Typische Anwendungsfelder sind Windenergievorhaben mit Konflikten bei Rotmilan oder Fledermäusen, Höchstspannungsleitungen mit Kollisionsrisiken für Großvögel und Straßenprojekte mit Zerschneidungswirkung.

Unsere Leistungen im Artenschutz

  • Potenzialanalyse und Kartierung. Auswertung vorhandener Daten, Geländebegehungen, artspezifische Erfassungen im jeweiligen Erfassungszeitfenster.
  • Maßnahmenkonzept. Ableitung von Vermeidungs-, CEF- und FCS-Maßnahmen aus dem konkreten Konflikt, abgestimmt auf die Zielart.
  • Flächen. Bereitstellung geeigneter Flächen aus dem eigenen Portfolio im erforderlichen räumlichen Zusammenhang.
  • Umsetzung. Herstellung der Habitatstrukturen, Umsiedlungen mit fachlicher Begleitung, bauzeitliche Schutzmaßnahmen.
  • Ökologische Baubegleitung. Kontrolle der Vermeidungsmaßnahmen während der Bauausführung, Dokumentation für die Behörde.
  • Monitoring. Umsetzungs- und Funktionskontrolle über die festgelegte Bindungsfrist, mit Nachsteuerung bei Zielabweichung.

Typische Maßnahmen nach Artengruppe

Offenlandvögel. Lerchenfenster und Blühstreifen für die Feldlerche, extensives Feuchtgrünland mit spätem Mahdtermin für Kiebitz und Uferschnepfe, strukturreiche Säume und Brachen für das Rebhuhn.

Reptilien. Sandlinsen als Eiablageplatz, Lesesteinhaufen und Totholz als Versteck und Sonnplatz, besonnte Saumstrukturen als Verbund, ergänzt um eine fachlich begleitete Umsiedlung aus dem Baufeld.

Fledermäuse. Ersatz- und Winterquartiere an Gebäuden, Brücken und Bäumen, Erhalt und Neuanlage von Leitstrukturen, Vermeidung von Beleuchtung in Flugkorridoren, Rodungszeitfenster außerhalb der Quartiernutzung.

Amphibien. Neuanlage von Laichgewässern in der richtigen Größe und Besonnung, Landlebensräume mit Versteckstrukturen im Umfeld, Leiteinrichtungen und Durchlässe an Verkehrswegen.

Kleinsäuger und Großvögel. Heckenverbund und Gehölzstrukturen für die Haselmaus, Nahrungsflächen und Ablenkflächen für Greifvögel, Querungshilfen und Wildkorridore für die Wildkatze.

Eine vertiefte Darstellung je Art mit Schutzstatus, typischen Konflikten und Maßnahmenbausteinen finden Sie unter geschützte Arten.

CEF und FCS im Überblick

CEF nach § 44 BNatSchG

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, die vor dem Eingriff wirksam sind. Zum Beispiel Feldlerchenfenster, Reptilienschutz, Fledermausquartiere und Amphibienschutzanlagen.

FCS nach § 45 BNatSchG

Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Arten, häufig bei Windenergie, Stromleitungen und Straßenbau.

Von der Planung bis zur Pflege

Wir kartieren, planen, setzen um und dokumentieren. Auf Wunsch über die gesamte Bindungsfrist.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

CEF-Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sorgen dafür, dass die ökologische Funktion einer betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang durchgehend erhalten bleibt. Gelingt das, tritt der Verbotstatbestand gar nicht erst ein. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Maßnahme muss wirksam sein, bevor der Eingriff stattfindet. FCS-Maßnahmen gehören dagegen zu einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Sie kommen zum Tragen, wenn sich ein Verbotstatbestand nicht vermeiden lässt, und sollen sicherstellen, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert. FCS-Maßnahmen dürfen auch in größerer räumlicher Distanz liegen, müssen aber populationswirksam sein.
Bevor der Eingriff stattfindet, und zwar nicht nur baulich hergestellt, sondern ökologisch wirksam. Das ist der häufigste Grund für Verzögerungen im Verfahren. Ein Ersatzquartier für Fledermäuse kann schnell montiert sein, eine Habitatstruktur für die Zauneidechse braucht dagegen mindestens eine Vegetationsperiode, und Extensivgrünland für Wiesenbrüter entwickelt sich über mehrere Jahre. Die Vorlaufzeit gehört deshalb in die Projektplanung und nicht an deren Ende. Je früher die artenschutzrechtliche Prüfung vorliegt, desto eher lässt sich die Maßnahme in den Bauzeitenplan einpassen.
Das Spektrum richtet sich nach der artenschutzrechtlichen Prüfung des jeweiligen Vorhabens. Häufig betroffen sind Offenlandvögel wie Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn und Uferschnepfe, Reptilien wie Zauneidechse und Schlingnatter, zahlreiche Fledermausarten, Amphibien wie Gelbbauchunke, Kammmolch und Laubfrosch, Kleinsäuger wie die Haselmaus sowie Groß- und Greifvögel wie Rotmilan, Schwarzstorch und Uhu. Auch die Wildkatze und der Eisvogel spielen bei Trassen- und Gewässervorhaben eine Rolle. Zu vielen dieser Arten finden Sie auf unseren Artenseiten die typischen Konflikte und die passenden Maßnahmenbausteine.
Für Offenlandvögel sind es Lerchenfenster, Blüh- und Brachestreifen, extensiv bewirtschaftete Ackerrandstreifen und angepasste Mahdtermine. Für Reptilien Sandlinsen, Lesesteinhaufen, Totholzstrukturen und besonnte Saumbereiche, oft verbunden mit einer fachlich begleiteten Umsiedlung. Für Fledermäuse Ersatz- und Winterquartiere an Gebäuden, Brücken und Bäumen sowie der Erhalt von Leitstrukturen. Für Amphibien Laichgewässer, Landlebensräume, Leiteinrichtungen und Durchlässe. Hinzu kommen bauzeitliche Vermeidungsmaßnahmen wie Rodungszeitfenster, Vergrämung, Schutzzäune und die ökologische Baubegleitung.
Über ein Monitoring, dessen Umfang im Genehmigungsbescheid festgelegt wird. Üblich sind Wirksamkeitskontrollen in den ersten Jahren nach Herstellung, danach Kontrollen in größeren Abständen über die Bindungsfrist. Erfasst wird sowohl die Umsetzungskontrolle, also ob die Maßnahme wie geplant hergestellt wurde, als auch die Funktionskontrolle, also ob die Zielart die Struktur annimmt. Bleibt die Wirkung aus, wird nachgesteuert, etwa durch veränderte Pflege, zusätzliche Strukturen oder eine Erweiterung der Fläche. greeNature führt das Monitoring durch und liefert die Berichte in prüffähiger Form an die Behörde.
In der Regel nicht. Die Eingriffsregelung und der besondere Artenschutz sind zwei getrennte Prüfungsebenen mit unterschiedlichen Maßstäben. Ökopunkte bilden eine rechnerische Aufwertung ab, während eine CEF-Maßnahme genau dort und genau für die Art wirken muss, die betroffen ist. Ein entferntes Ökokonto erfüllt diese Anforderung nicht. Eine Maßnahme kann beide Zwecke bedienen, wenn sie fachlich darauf ausgelegt ist und die Behörde die Doppelanrechnung bestätigt. Das ist im Einzelfall zu prüfen und sollte früh mit der Naturschutzbehörde geklärt werden.
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