Abbuchung
Die Zuordnung von Ökopunkten aus einem Ökokonto zu einem konkreten Eingriff. Mit der Abbuchung sind die Punkte verbraucht und die Maßnahme ist diesem Vorhaben zugerechnet. Der Vorgang wird im Kompensationsverzeichnis vermerkt.
Die wichtigsten Begriffe zu Ökopunkten, Eingriffsregelung, Artenschutz und Ausgleichsflächen, fachlich korrekt und praxisnah erklärt.
Die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft bringt viele Fachbegriffe mit sich, und sie stammen aus drei verschiedenen Rechtskreisen: dem Naturschutzrecht, dem Artenschutzrecht und dem Waldrecht. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe kurz, mit Rechtsgrundlage und in dem Zusammenhang, in dem sie im Genehmigungsverfahren tatsächlich auftauchen.
Die Zuordnung von Ökopunkten aus einem Ökokonto zu einem konkreten Eingriff. Mit der Abbuchung sind die Punkte verbraucht und die Maßnahme ist diesem Vorhaben zugerechnet. Der Vorgang wird im Kompensationsverzeichnis vermerkt.
Eine Fläche, auf der eine Aufwertungsmaßnahme umgesetzt und dauerhaft rechtlich gesichert wird. Gesichert wird je nach Landesrecht über Dienstbarkeiten, städtebauliche Verträge oder die Eintragung im Kompensationsverzeichnis.
Eine Maßnahme, die die beeinträchtigten Funktionen von Natur und Landschaft gleichartig wiederherstellt, in der Regel im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff. Gleichartig heißt: dieselbe Funktion, nicht nur ein gleichwertiger Ersatz.
Die Zulassung eines Vorhabens trotz artenschutzrechtlicher Verbote. Sie setzt zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses voraus, das Fehlen zumutbarer Alternativen und dass sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert.
Die Bayerische Kompensationsverordnung. Sie bewertet Eingriff und Ausgleich in Wertpunkten über eine Biotopwertliste und stellt auf den betroffenen Naturraum ab.
Die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zum Schutz besonders und streng geschützter Arten: Tötungsverbot, Störungsverbot und das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Der besondere Artenschutz ist eine eigene Prüfungsebene neben der Eingriffsregelung.
Die rechnerische Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich in Wertpunkten. Ergebnis ist der Kompensationsbedarf eines Vorhabens. Sie ist Teil des landschaftspflegerischen Begleitplans und Grundlage jeder Zuordnung von Ökopunkten oder Flächen.
Der Zeitraum, für den eine Kompensationsfläche gesichert, gepflegt und nachgewiesen werden muss. Bei dauerhaften Eingriffen ist die Sicherung unbefristet, die konkreten Pflege- und Unterhaltungspflichten legt der Genehmigungsbescheid fest.
Eine standardisierte Lebensraumkategorie, etwa artenreiches Extensivgrünland, Hecke oder naturnaher Bach. Biotoptypen sind die Recheneinheit der meisten Bewertungsverfahren und werden über Kartierschlüssel der Länder erfasst.
Ein Bewertungsansatz, bei dem jedem Biotoptyp ein Punktwert zugeordnet wird. Die Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen Ausgangs- und Zielzustand, multipliziert mit der Fläche. Mehrere Bundesländer arbeiten mit Varianten dieses Verfahrens.
Die Bundeskompensationsverordnung. Sie gilt für bundesrechtlich zugelassene Vorhaben, etwa im Fernstraßenbau, bei Schienenwegen des Bundes und bei Höchstspannungsleitungen des Bundesbedarfsplans.
Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme, die die ökologische Funktion einer betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang erhält. Sie muss wirksam sein, bevor der Eingriff stattfindet, sonst tritt der Verbotstatbestand ein.
Eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Ob ein Eingriff vorliegt, entscheidet sich nicht an der Größe des Vorhabens, sondern an der Erheblichkeit der Wirkung.
Das Regelwerk der §§ 13 bis 15 des Bundesnaturschutzgesetzes. Wer erheblich in Natur und Landschaft eingreift, muss vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen und unvermeidbare ausgleichen oder ersetzen. Erst wenn beides nicht möglich ist, kommt eine Ersatzzahlung in Betracht.
Der Zustand einer Art oder eines Lebensraumtyps, gemessen an Verbreitung, Bestand, Habitat und Zukunftsaussichten. Der günstige Erhaltungszustand ist das Schutzziel des europäischen Naturschutzrechts.
Das Maß, ab dem eine Beeinträchtigung rechtlich relevant wird. Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn sie die Funktionen des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild spürbar und nicht nur kurzfristig verändert. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Behörde.
Die forstrechtlich verlangte Neubegründung von Wald als Ausgleich für eine genehmigte Waldumwandlung. Sie folgt dem jeweiligen Landeswaldgesetz und besteht zusätzlich zur naturschutzrechtlichen Kompensation.
Eine Geldleistung, die anfällt, wenn ein Eingriff weder ausgeglichen noch ersetzt werden kann. Die Höhe richtet sich nach Dauer und Schwere der Beeinträchtigung. Das Ersatzgeld ist nachrangig und ersetzt keine mögliche Realkompensation.
Eine Maßnahme, die die beeinträchtigten Funktionen gleichwertig, aber nicht gleichartig ersetzt, wenn ein gleichartiger Ausgleich nicht möglich ist. Der Ersatz muss im betroffenen Naturraum liegen. In der Praxis ist er der häufigere Fall, weil am Eingriffsort selten Platz für eine gleichartige Wiederherstellung bleibt.
Die Rücknahme der Nutzungsintensität, etwa durch Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutz, späte Mahd oder reduzierte Besatzdichte, um artenreiche Lebensräume zu entwickeln. Einer der häufigsten Maßnahmentypen im Grünland.
Eine Maßnahme zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands einer Art auf Populationsebene, im Rahmen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Sie darf weiter vom Eingriffsort entfernt liegen als eine CEF-Maßnahme, muss aber populationswirksam sein.
Ein nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenes Schutzgebiet für bestimmte Lebensraumtypen und Arten. Jedes Gebiet hat einen Standarddatenbogen mit Erhaltungszielen, der die Prüfung von Vorhaben steuert.
Die Richtlinie 92/43/EWG der EU zum Schutz natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen. Anhang IV listet streng zu schützende Arten, die im deutschen Artenschutzrecht unmittelbar relevant sind.
Die Prüfung, ob ein Vorhaben ein Natura-2000-Gebiet in seinen Erhaltungszielen erheblich beeinträchtigen kann. Sie ist eine eigene Prüfungsebene neben Eingriffsregelung und Artenschutz und lässt sich nicht über Ökopunkte erfüllen.
Die im Grundbuch eingetragene Belastung eines Grundstücks, mit der eine Kompensationsmaßnahme dauerhaft gesichert wird. Sie bindet auch spätere Eigentümer und ist in vielen Ländern die Voraussetzung für die Anerkennung einer Fläche.
Maßnahmen, die den Zusammenhang des Netzes Natura 2000 sichern, wenn ein Projekt ein Schutzgebiet trotz erheblicher Beeinträchtigung zugelassen wird. Sie müssen die verlorene Funktion im Netz ersetzen.
Die Zahl an Wertpunkten oder die Flächengröße, die ein Vorhaben ausgleichen muss. Sie ergibt sich aus der Bilanzierung und muss vor Erteilung der Genehmigung gedeckt sein.
Das behördliche Register, in dem anerkannte Kompensationsmaßnahmen, die genutzten Flächen und die zugeordneten Vorhaben geführt werden. Es verhindert Doppelanrechnungen und macht Maßnahmen über Jahrzehnte nachvollziehbar.
Der Fachbeitrag zum Genehmigungsverfahren, der Bestand, Eingriffswirkungen, Vermeidung und Kompensation darstellt und die Bilanzierung enthält. Er ist die Grundlage, auf der die Behörde den Kompensationsbedarf festsetzt.
Die Landeskompensationsverordnung Rheinland-Pfalz. Sie regelt Bewertung und Bilanzierung von Eingriff und Kompensation im Land.
Die begleitende Kontrolle einer Maßnahme über einen festgelegten Zeitraum. Unterschieden wird zwischen Umsetzungskontrolle, ob die Maßnahme wie geplant hergestellt wurde, und Funktionskontrolle, ob die Zielart oder der Zielbiotop sich einstellt. Bleibt die Wirkung aus, wird nachgesteuert.
Das europäische Schutzgebietsnetz aus FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten. Vorhaben, die auf ein solches Gebiet einwirken können, brauchen eine Verträglichkeitsprüfung.
Eine naturräumliche Einheit mit einheitlichen Merkmalen in Geologie, Boden, Klima und Wasserhaushalt. Die naturräumliche Gliederung Deutschlands unterteilt das Bundesgebiet in die Haupteinheiten D01 bis D73. Kompensation soll möglichst im betroffenen Naturraum wirken.
Ein Instrument, mit dem Aufwertungsmaßnahmen bereits vor einem konkreten Eingriff umgesetzt und die erzeugten Ökopunkte für spätere Vorhaben bevorratet werden. Die Behörde bewertet und erkennt die Aufwertung an, danach kann sie abgebucht werden.
Wer Flächen aufwertet, dauerhaft sichert und die anerkannten Ökopunkte bereitstellt. Die Anerkennung erteilt die zuständige Naturschutzbehörde. greeNature betreibt eigene Ökokonten und verantwortet Flächensicherung, Herstellung und Pflege.
Die fachliche Überwachung der Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen während der Bauausführung, etwa Bauzeitenfenster, Schutzzäune, Vergrämung und Umsiedlungen. Sie dokumentiert gegenüber der Behörde, dass die Auflagen eingehalten wurden.
Die Verrechnungseinheit für die ökologische Aufwertung einer Fläche. Ökopunkte machen Eingriff und Ausgleich rechnerisch vergleichbar. Ein Ökopunkt ist kein abstraktes Zertifikat, sondern bildet eine real hergestellte Maßnahme auf einer konkreten Fläche ab.
Die Ökokonto-Verordnung Baden-Württembergs. Sie bewertet Biotoptypen mit festen Punktwerten je Quadratmeter und regelt, wie Aufwertungen einem Ökokonto gutgeschrieben werden.
Kompensation durch naturschonende Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, etwa späte Mahd, Blühstreifen oder Lerchenfenster, ohne die Fläche der Produktion vollständig zu entziehen. PIK-Maßnahmen brauchen eine belastbare vertragliche Sicherung, weil ihre Wirkung von der laufenden Bewirtschaftung abhängt.
Die Anforderung, dass eine Kompensationsmaßnahme dort wirkt, wo die Beeinträchtigung entsteht, und die betroffene Funktion tatsächlich ersetzt. Wie eng der Bezug ausgelegt wird, unterscheidet sich zwischen Ländern und Behörden.
Ein Verzeichnis gefährdeter Arten mit Gefährdungskategorien, herausgegeben für Bund und Länder. Sie ist kein Rechtsinstrument, stützt aber die naturschutzfachliche Bewertung im Verfahren.
Das Fachgutachten, das für ein Vorhaben klärt, welche geschützten Arten betroffen sind, ob Verbotstatbestände eintreten und welche Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen nötig sind. Ihr Zeitpunkt bestimmt oft den gesamten Projektzeitplan.
Ein extensiv genutzter Hochstamm-Obstbestand über artenreichem Grünland. Wegen der Doppelnutzung und des hohen Strukturreichtums ein häufiger und hoch bewerteter Maßnahmentyp der Kompensation.
Das förmliche Verfahren nach UVP-Gesetz, in dem die Umweltauswirkungen eines Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Sie ist ein Verfahrensschritt, keine eigene Zulassungsentscheidung, und umfasst die Eingriffsregelung als einen Prüfpunkt.
Die auf Kreisebene zuständige Behörde, die Kompensation und Artenschutz prüft, abstimmt und anerkennt. Weil jede UNB das Landesrecht mit eigenen Schwerpunkten auslegt, ist die frühe Abstimmung mit der örtlich zuständigen Stelle entscheidend.
Der erste Schritt der Eingriffsregelung. Beeinträchtigungen sind vorrangig zu vermeiden oder zu mindern, bevor Ausgleich überhaupt in Betracht kommt. Typische Vermeidungsmaßnahmen sind Bauzeitenfenster, Schutzzäune und die ökologische Baubegleitung.
Ein nach der EU-Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenes Gebiet zum Schutz wildlebender Vogelarten, auch Special Protection Area oder SPA genannt.
Wer ein Vorhaben plant und beantragt und damit die Verantwortung für die Kompensation trägt. Die Verpflichtung endet nicht mit der Genehmigung, sondern umfasst Herstellung, Pflege und Nachweis der Maßnahmen über die festgelegte Bindungsfrist.
Die genehmigungspflichtige Überführung von Wald in eine andere Nutzungsart. Die Genehmigung erteilt die Forstbehörde nach Landeswaldgesetz, in aller Regel verbunden mit der Auflage einer Ersatzaufforstung.
Synonym für Ökopunkt in mehreren Landesregelungen. Die Bewertung erfolgt je nach Land nach unterschiedlichen Verfahren, weshalb Punktwerte zwischen Bundesländern nicht übertragbar sind.
Eine forstliche Raumeinheit mit einheitlichen Standort- und Klimabedingungen. Viele Landeswaldgesetze verlangen, dass eine Ersatzaufforstung im selben Wuchsgebiet liegt, und steuern darüber auch die zulässige Baumartenwahl.
Die Art, auf deren Ansprüche eine Maßnahme zugeschnitten wird. Aus der Zielart ergeben sich Strukturen, Flächengröße, Pflegeregime und Erfolgskriterien. Ohne klare Zielart lässt sich eine CEF-Maßnahme fachlich nicht begründen.
Ausgleichsmaßnahme, Eingriff, Eingriffsregelung, Erheblichkeit, Ersatzgeld, Ersatzmaßnahme, Vermeidungsgebot, Vorhabenträger
Abbuchung, Bilanzierung, Kompensationsbedarf, Kompensationsverzeichnis, Ökokonto, Ökokontobetreiber, Ökopunkt, Wertpunkt
BayKompV, Biotoptyp, Biotopwertverfahren, BKompV, LKompVO, ÖKVO
FFH-Gebiet, FFH-Richtlinie, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Kohärenzsicherung, Natura 2000, Naturraum, Räumlich-funktionaler Bezug, Vogelschutzgebiet
Ausnahme nach § 45 BNatSchG, Besonderer Artenschutz, CEF-Maßnahme, Erhaltungszustand, FCS-Maßnahme, Ökologische Baubegleitung, Rote Liste, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Zielart
Ausgleichsfläche, Bindungsfrist, Ersatzaufforstung, Extensivierung, Grunddienstbarkeit, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Monitoring, Produktionsintegrierte Kompensation, Streuobstwiese, Umweltverträglichkeitsprüfung, Untere Naturschutzbehörde, Waldumwandlung, Wuchsgebiet
Wir ordnen die Begriffe für Ihr konkretes Vorhaben ein und prüfen Ihren Kompensationsbedarf.