Weißstorch auf einer extensiv genutzten Feuchtwiese
Ökokonto-VO (Schleswig-Holstein)

Ökopunkte und Ausgleichsflächen in
Schleswig-Holstein

Ökopunkte und Ausgleichsflächen für Vorhaben in Schleswig-Holstein, bewertet nach der Ökokonto-VO des Landes. greeNature ist bundesweit tätig und kennt die Anforderungen der schleswig-holsteinischen Naturschutzbehörden.

rund 15.804 km²
Landesfläche
11 Kreise und 4 kreisfreie Städte
Verwaltungsgliederung
keine (einstufiger Verwaltungsaufbau)
Regierungsbezirke
Ökokonto-VO, Biotopwertverfahren mit Ökopunkten
Bewertung
Kompensation in Schleswig-Holstein

Bewertung nach Ökokonto-VO (Schleswig-Holstein)

Schleswig-Holstein liegt zwischen Nord- und Ostsee und ist von einem stark durch die Landwirtschaft geprägten, flachen bis leicht hügeligen Landschaftsbild bestimmt. Marschen, Geest und das Östliche Hügelland treffen hier auf sensible Lebensräume wie das Wattenmeer, ausgedehnte Knicklandschaften, Moore und Seen. Dieser naturräumliche Rahmen bestimmt, welche Kompensationsmaßnahmen fachlich sinnvoll sind und welche Zielbiotope eine dauerhafte Aufwertung erwarten lassen.

Für Eingriffe in Natur und Landschaft gilt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 13 bis 15 BNatSchG. Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen, unvermeidbare auszugleichen oder zu ersetzen. In Schleswig-Holstein wird die Bevorratung solcher Maßnahmen über die Ökokonto- und Ausgleichsflächenkataster-Verordnung (Ökokonto-VO) geregelt. Maßnahmen können vorgezogen umgesetzt, dokumentiert und verwaltet werden, bis sie einem konkreten Eingriff zugeordnet werden.

Die ökologische Aufwertung wird über ein Biotopwertverfahren bemessen und in Ökopunkten ausgedrückt. Zuständig für Anerkennung und Buchung sind in der Regel die unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Neben der allgemeinen Eingriffskompensation ist der Artenschutz nach § 44 BNatSchG zu beachten, etwa durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), die den Erhaltungszustand betroffener Arten sichern.

Grundlage ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 15 BNatSchG, konkretisiert durch die Ökokonto- und Ausgleichsflächenkataster-Verordnung (Ökokonto-VO) vom 28. März 2017 auf Basis von § 16 BNatSchG in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz. Die ökologische Aufwertung von Kompensationsmaßnahmen wird über ein Biotopwertverfahren ermittelt und in Ökopunkten ausgedrückt, die einem späteren Eingriff zugeordnet werden können.

Weißstorch auf einer extensiv genutzten Feuchtwiese

🌿 Ökologische Besonderheiten

  • Einstufiger Verwaltungsaufbau ohne Regierungsbezirke: Anerkennung und Verbuchung von Ökopunkten liegen überwiegend bei den unteren Naturschutzbehörden der 11 Kreise und 4 kreisfreien Städte.
  • Die Bevorratung erfolgt über die Ökokonto-VO vom 28. März 2017; ein begleitender Erlass des zuständigen Ministeriums (Vollzugshilfe) sorgt für eine landesweit einheitliche Anwendung durch die Behörden.
  • Prägende und teils sehr schutzbedürftige Landschaften wie Wattenmeer, Knicks, Moore und das Östliche Hügelland stellen besondere fachliche Anforderungen an Auswahl und Zielsetzung von Kompensationsmaßnahmen.
  • Für bundesrechtlich zugelassene Vorhaben (etwa bestimmte Verkehrs- oder Energieinfrastruktur) kann statt des Landesrechts die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) maßgeblich sein.

✅ greeNature in Schleswig-Holstein

greeNature ist bundesweit tätig und arbeitet regelmäßig mit den Naturschutzbehörden in Schleswig-Holstein zusammen. Wir kennen die Anforderungen der Ökokonto-VO, das Biotopwertverfahren zur Ermittlung von Ökopunkten sowie die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörden in den Kreisen und kreisfreien Städten. So begleiten wir Vorhabenträger von der ersten Bilanzierung bis zur anerkannten Kompensation.

Naturräume

Ökopunkte nach Naturraum

Für die Kompensation ist der Naturraum des Eingriffs maßgeblich. greeNature bietet Ökopunkte in diesen Naturräumen:

Häufige Fragen

Kompensation in Schleswig-Holstein

Maßgeblich ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 13 bis 15 BNatSchG. Die Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelt die Ökokonto- und Ausgleichsflächenkataster-Verordnung (Ökokonto-VO) vom 28. März 2017 auf Grundlage von § 16 BNatSchG und dem Landesnaturschutzgesetz.
Die ökologische Aufwertung einer Fläche wird über ein Biotopwertverfahren ermittelt und in Ökopunkten ausgedrückt. Diese Ökopunkte dienen als Recheneinheit, um sie einem späteren Eingriff als Kompensation zuzuordnen.
Anerkennung und Buchung liegen in der Regel bei den unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Ein begleitender Vollzugserlass des Landes sorgt für eine einheitliche Anwendung der Ökokonto-VO.
Neben der allgemeinen Eingriffskompensation sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG zu prüfen. Häufig sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich, um die ökologische Funktion betroffener Lebensstätten dauerhaft zu sichern.
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