
Ökopunkte und Ausgleichsflächen in
Sachsen
Ökopunkte und Ausgleichsflächen in Sachsen, bewertet nach der Sächsischen Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO). greeNature ist bundesweit tätig und begleitet Ihr Vorhaben von der Bilanzierung bis zur anerkannten Kompensation.
Bewertung nach SächsÖKoVO / Ökokonto
Sachsen reicht von den Kammlagen des Erzgebirges und dem Elbsandsteingebirge im Süden über das mittelsächsische Hügelland bis zur Leipziger Tieflandsbucht und der Oberlausitz im Norden. Diese Bandbreite an Landschaften, Böden und Biotoptypen bestimmt, welche Flächen sich für eine ökologische Aufwertung eignen und wie hoch das Kompensationspotenzial im Einzelfall ausfällt.
Rechtlicher Rahmen für Ausgleich und Ersatz ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 15 BNatSchG, ergänzt durch das Sächsische Naturschutzgesetz. Wer erheblich in Natur und Landschaft eingreift, muss vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen und unvermeidbare durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensieren. Sachsen setzt dies über die Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO) um, die es erlaubt, Aufwertungsmaßnahmen vorab durchzuführen, als Guthaben zu erfassen und später auf konkrete Eingriffe anzurechnen.
Die Bewertung erfolgt nach einem Biotopwertverfahren auf Grundlage der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen. Zuständig für Prüfung, Zustimmung und Führung des Kompensationsflächenkatasters sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. Bei artenschutzrechtlich relevanten Vorhaben treten die Vorgaben des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG hinzu, häufig verbunden mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen).
In Sachsen werden Eingriff und Kompensation über ein Biotopwertverfahren bilanziert. Maßgeblich ist die Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO) in Verbindung mit der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen. Der anrechnungsfähige Wert einer Ökokonto-Maßnahme ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zielzustand nach Aufwertung und dem Ausgangszustand der Fläche.

🌿 Ökologische Besonderheiten
- Maßgeblich ist die Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO), in Kraft seit dem 1. August 2008, die das Anlegen und Anrechnen von Kompensationsguthaben regelt.
- Die Bilanzierung folgt einem Biotopwertverfahren nach der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen; der anrechenbare Wert ist die Differenz aus Ziel- und Ausgangszustand.
- Genehmigung und Führung der Kompensationsflächenkataster liegen bei den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
- Für bundesrechtlich zugelassene Vorhaben (etwa im Verkehrs- oder Energiebereich) kann statt des Landesverfahrens die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) einschlägig sein.
- Der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG erfordert bei betroffenen Arten oft CEF-Maßnahmen zur Wahrung der ökologischen Funktion (FCS-Bezug bei Ausnahmen).
✅ greeNature in Sachsen
greeNature arbeitet bundesweit und kennt die sächsischen Zuständigkeiten. Wir stimmen Maßnahmen mit den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte ab, bilanzieren nach den Vorgaben der SächsÖKoVO und der sächsischen Handlungsempfehlung und begleiten die Eintragung in das Kompensationsflächenkataster. So lassen sich Ausgleichsverpflichtungen aus Vorhaben in Sachsen rechtssicher und nachvollziehbar erfüllen.
Ökopunkte nach Naturraum
Für die Kompensation ist der Naturraum des Eingriffs maßgeblich. greeNature bietet Ökopunkte in diesen Naturräumen:
Ökopunkte nach Landkreis und Stadt
Kompensation in Sachsen
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