Blütenreiche Extensivwiese in welliger Landschaft mit Waldkulisse
Ökokonto-VO NRW

Ökopunkte und Ausgleichsflächen in
Nordrhein-Westfalen

Ökopunkte und Ausgleichsflächen in Nordrhein-Westfalen, bewertet über das in NRW übliche Biotopwertverfahren und dokumentiert über die Ökokonto-VO. greeNature ist bundesweit tätig und kennt die zuständigen Behörden und Regelungen des Landes.

rund 34.112 km²
Landesfläche
31 Kreise, 22 kreisfreie Städte
Kreise und kreisfreie Städte
5 (Düsseldorf, Köln, Münster, Arnsberg, Detmold)
Regierungsbezirke
Ökokonto-VO NRW, Biotopwertverfahren
Bewertung
Kompensation in Nordrhein-Westfalen

Bewertung nach Ökokonto-VO NRW

Nordrhein-Westfalen reicht von der Niederrheinischen Tiefebene und der Westfälischen Bucht bis zu den Mittelgebirgen von Eifel, Bergischem Land, Sauerland und Siegerland sowie zum Weserbergland mit dem Teutoburger Wald. Dazwischen liegen dicht besiedelte Ballungsräume an Rhein und Ruhr. Diese Mischung aus intensiv genutzten Räumen und wertvollen Naturlandschaften prägt Bedarf und Angebot an Kompensationsflächen im Land.

Rechtliche Grundlage der Kompensation sind die §§ 13-15 BNatSchG und das Landesnaturschutzgesetz NRW. Die Bewertung von Eingriff und Ausgleich erfolgt in der Praxis über ein Biotopwertverfahren, meist nach der numerischen Bewertung von Biotoptypen des LANUK. Bestand und Planung werden dabei in Wertpunkte umgerechnet, die als Ökopunkte bezeichnet werden, und aus der Differenz ergibt sich der Kompensationsbedarf. Für vorgezogene Maßnahmen führt NRW ein Ökokonto nach § 32 LNatSchG NRW auf Grundlage der Ökokonto-VO.

Neben der Eingriffsregelung ist der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG zu beachten. Wo Fortpflanzungs- oder Ruhestätten betroffen sind, sichern CEF-Maßnahmen die ökologische Funktion vorab. Bei bundesrechtlich zugelassenen Vorhaben kann zusätzlich die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) einschlägig sein.

Grundlage sind die §§ 13-15 BNatSchG und das Landesnaturschutzgesetz NRW. Eingriff und Ausgleich werden über ein Biotopwertverfahren bewertet, in der Praxis überwiegend nach der numerischen Bewertung von Biotoptypen des LANUK, wobei die Wertpunkte als Ökopunkte bezeichnet werden. Vorgezogene Maßnahmen werden über ein Ökokonto nach § 32 LNatSchG NRW auf Grundlage der Ökokonto-VO dokumentiert.

Blütenreiche Extensivwiese in welliger Landschaft mit Waldkulisse

🗺️ Regierungsbezirke

DüsseldorfKölnMünsterArnsbergDetmold

🌿 Ökologische Besonderheiten

  • Bewertung über ein Biotopwertverfahren, in der Praxis meist nach der numerischen Bewertung von Biotoptypen des LANUK, mit Wertpunkten als Ökopunkte.
  • Ökokonto nach § 32 LNatSchG NRW auf Grundlage der Ökokonto-VO, das vorgezogene Kompensationsmaßnahmen dokumentiert.
  • Fünf Regierungsbezirke sowie die Unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte begleiten Anerkennung und Vollzug.
  • Hohe Flächenkonkurrenz in den Ballungsräumen an Rhein und Ruhr, wertvolle Naturräume in den Mittelgebirgen.
  • Bei bundesrechtlich zugelassenen Vorhaben kann die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) gelten.

✅ greeNature in Nordrhein-Westfalen

greeNature ist bundesweit tätig und arbeitet auch in Nordrhein-Westfalen mit den zuständigen Unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie den Bezirksregierungen zusammen. Wir kennen die in NRW gebräuchliche Bewertung über das Biotopwertverfahren, die Ökokonto-VO und die Anforderungen an vorgezogene Ausgleichs- und CEF-Maßnahmen.

Häufige Fragen

Kompensation in Nordrhein-Westfalen

In NRW wird der Eingriff über ein Biotopwertverfahren bewertet. In der Praxis kommt überwiegend die numerische Bewertung von Biotoptypen des LANUK zum Einsatz. Bestand und Planung werden in Wertpunkte umgerechnet, die als Ökopunkte bezeichnet werden, und aus der Differenz ergibt sich der Kompensationsbedarf. Rechtsgrundlage sind die §§ 13-15 BNatSchG und das Landesnaturschutzgesetz NRW.
Ein Ökokonto bündelt vorgezogene Kompensationsmaßnahmen und schreibt die erzielten Ökopunkte gut. In Nordrhein-Westfalen wird es nach § 32 LNatSchG NRW auf Grundlage der Ökokonto-VO geführt. Die gutgeschriebenen Werte lassen sich später einem Eingriffsvorhaben zuordnen.
Die BKompV gilt für bundesrechtlich zugelassene Vorhaben, etwa bestimmte Verkehrs- oder Energieinfrastruktur. Für die übrigen Eingriffe gelten das Landesnaturschutzgesetz NRW und die dort übliche Bewertung. Im Einzelfall prüfen wir, welche Grundlage einschlägig ist.
Ja. Neben der Eingriffsregelung ist der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG zu beachten. Wo Fortpflanzungs- oder Ruhestätten betroffen sind, sichern CEF-Maßnahmen die ökologische Funktion vorab. Das ist unabhängig von der flächenbezogenen Kompensation zu betrachten.
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