Artenreiches Extensivgrünland nach der ökologischen Aufwertung
ÖkoKtoVO M-V

Ökopunkte und Ausgleichsflächen in
Mecklenburg-Vorpommern

Ökopunkte und Ausgleichsflächen in Mecklenburg-Vorpommern, bewertet nach den Hinweisen zur Eingriffsregelung und der Ökokontoverordnung. greeNature ist bundesweit tätig und begleitet Ihre Kompensation von der Bewertung bis zur anerkannten Maßnahme.

rund 23.295 km²
Landesfläche
6 Landkreise, 2 kreisfreie Städte
Landkreise / kreisfreie Städte
keine
Regierungsbezirke
HzE 2018 / ÖkoKtoVO M-V
Bewertung
Kompensation in Mecklenburg-Vorpommern

Bewertung nach ÖkoKtoVO M-V

Mecklenburg-Vorpommern liegt im Nordosten Deutschlands und ist mit rund 23.295 km² das sechstgrößte Bundesland. Es ist dünn besiedelt und stark von seinen Landschaften geprägt: die Ostseeküste mit ihren Bodden, die Inseln Rügen und Usedom sowie die seenreiche Mecklenburgische Seenplatte. Hohe Anteile an Wald, Moor, Grünland und naturnahen Gewässern schaffen gute Voraussetzungen für wirksame Kompensationsmaßnahmen.

Die Kompensation folgt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 15 BNatSchG. Grundlage der Bewertung sind die Hinweise zur Eingriffsregelung (HzE 2018) des LUNG, ein Biotopwertverfahren, das den betroffenen Biotoptypen Wertstufen und ein Kompensationserfordernis zuordnet. Vorgezogene Maßnahmen lassen sich über ein Ökokonto bevorraten. Die Ökokontoverordnung (ÖkoKtoVO M-V) regelt die Bevorratung, die Anerkennung in Ökopunkten und die anerkannten Flächenagenturen.

Neben der flächenbezogenen Kompensation ist der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG zu beachten. Werden Verbotstatbestände berührt, kommen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in Betracht, um den ökologischen Funktionserhalt betroffener Arten zu sichern.

Die Kompensation folgt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 15 BNatSchG. Die Bewertung von Eingriff und Ausgleich erfolgt über ein Biotopwertverfahren nach den Hinweisen zur Eingriffsregelung (HzE 2018) des LUNG, das jeder Biotopart eine Wertstufe und ein Kompensationserfordernis zuordnet. Vorgezogene Maßnahmen lassen sich über ein Ökokonto bevorraten; die Ökokontoverordnung (ÖkoKtoVO M-V) regelt Bevorratung, Anerkennung in Ökopunkten und die anerkannten Flächenagenturen.

Artenreiches Extensivgrünland nach der ökologischen Aufwertung

🌿 Ökologische Besonderheiten

  • Die Bewertung von Eingriff und Ausgleich erfolgt über ein Biotopwertverfahren nach den Hinweisen zur Eingriffsregelung (HzE 2018) des LUNG.
  • Anerkannte Ökokontomaßnahmen in Flächenpools erhalten bei der Anerkennung einen Zuschlag von 10 Prozent auf den naturschutzfachlichen Wert.
  • Sechs Landkreise und zwei kreisfreie Städte (Rostock und Schwerin), keine Regierungsbezirke; zuständig sind in der Regel die unteren Naturschutzbehörden der Kreise.
  • Küsten-, Bodden- und Seenlandschaften mit hohem Anteil an Moor- und Gewässerflächen, geeignet unter anderem für Moorwiedervernässung und Gewässerentwicklung.
  • Ein landesweites Kompensations- und Ökokontoverzeichnis führt die anerkannten Maßnahmen und Ökopunkte.

✅ greeNature in Mecklenburg-Vorpommern

greeNature ist bundesweit tätig und mit den Behörden und Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern vertraut. Wir kennen die Anforderungen der Hinweise zur Eingriffsregelung und der Ökokontoverordnung und stimmen Maßnahmen mit den zuständigen unteren Naturschutzbehörden ab. So lassen sich Ausgleichsflächen und Ökopunkte rechtssicher zuordnen, ob für Vorhaben in Rostock, Schwerin oder in den Landkreisen.

Naturräume

Ökopunkte nach Naturraum

Für die Kompensation ist der Naturraum des Eingriffs maßgeblich. greeNature bietet Ökopunkte in diesen Naturräumen:

Häufige Fragen

Kompensation in Mecklenburg-Vorpommern

Über die Hinweise zur Eingriffsregelung (HzE 2018) des LUNG. Dieses Biotopwertverfahren ordnet den betroffenen Biotoptypen Wertstufen und ein Kompensationserfordernis zu. Auf dieser Grundlage wird der Ausgleichsbedarf ermittelt.
Ja. Über ein Ökokonto lassen sich Aufwertungsmaßnahmen vorab durchführen und nach Anerkennung durch die Naturschutzbehörde in Ökopunkten führen. Grundlage ist die Ökokontoverordnung (ÖkoKtoVO M-V). Die Punkte können für eigene Vorhaben eingesetzt oder gehandelt werden.
In der Regel die untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Fachliche Grundlagen und das Kompensationsverzeichnis stellt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) bereit.
Unabhängig von der flächenbezogenen Kompensation sind die Verbote des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG zu prüfen. Sind geschützte Arten betroffen, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich sein, um den ökologischen Funktionserhalt zu sichern.
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