Naturnaher Laubmischwald als Kompensationsfläche
ÖKVO

Ökopunkte und Ausgleichsflächen in
Baden-Württemberg

Ökopunkte und Ausgleichsflächen in Baden-Württemberg werden nach der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) bewertet. greeNature entwickelt und vermittelt Kompensationsmaßnahmen bundesweit und begleitet Vorhabenträger von der Bilanzierung bis zur Anerkennung durch die Naturschutzbehörde.

35.748 km²
Landesfläche
35 Landkreise, 9 Stadtkreise
Kreise
4 (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübingen)
Regierungsbezirke
Ökopunkte nach ÖKVO
Bewertung
Kompensation in Baden-Württemberg

Bewertung nach ÖKVO

Baden-Württemberg gehört zu den naturräumlich vielfältigsten Ländern Deutschlands. Vom warmen Oberrheingraben über den Schwarzwald als größtes zusammenhängendes Mittelgebirge bis zur Schwäbischen Alb mit ihren Kalkfelsen, Wacholderheiden und Buchenwäldern reicht das Spektrum. Hinzu kommen das Alpenvorland am Bodensee sowie die Fluss- und Hügellandschaften von Neckar, Kraichgau und Odenwald. Diese Vielfalt prägt auch die Anforderungen an die Kompensation, weil Ausgleichsmaßnahmen zum jeweiligen Naturraum passen müssen.

Rechtliche Grundlage jeder Kompensation sind die §§ 13 bis 15 BNatSchG. Wer in Natur und Landschaft eingreift, muss vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen und unvermeidbare ausgleichen oder ersetzen. In Baden-Württemberg wird die Bilanzierung über die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) konkretisiert. Eingriff und Ausgleich werden in Ökopunkten ausgedrückt, jeder Biotoptyp erhält einen Wert je Quadratmeter, und die Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen Ausgangs- und Zielzustand.

Über das Ökokonto lassen sich Maßnahmen bereits vor einem konkreten Eingriff durchführen und die entstehenden Ökopunkte für spätere Vorhaben anrechnen. Das entkoppelt die Kompensation zeitlich vom Eingriff und schafft Planungssicherheit. Vorhabenträger ohne eigene Flächen können auf anerkannte Maßnahmen Dritter zurückgreifen. Neben der Eingriffsregelung ist der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG zu beachten, etwa durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), die den Erhaltungszustand betroffener Arten sichern.

Grundlage ist die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist. Eingriff und Ausgleich werden in Ökopunkten bewertet, wobei jedem Biotoptyp ein Wert je Quadratmeter zugeordnet ist und sich die Aufwertung aus der Differenz zwischen Ausgangszustand und prognostiziertem Zielzustand ergibt.

Naturnaher Laubmischwald als Kompensationsfläche

🗺️ Regierungsbezirke

StuttgartKarlsruheFreiburgTübingen

🌿 Ökologische Besonderheiten

  • Bewertung in Ökopunkten nach ÖKVO, jeder Biotoptyp mit festem Punktwert je Quadratmeter
  • Aufwertung als Differenz zwischen Ausgangszustand und prognostiziertem Zielzustand der Maßnahme
  • Ökokonto ermöglicht die vorzeitige Durchführung von Maßnahmen und die spätere Anrechnung der Ökopunkte
  • Zuständig sind die unteren Naturschutzbehörden der Stadt- und Landkreise in vier Regierungsbezirken
  • Dokumentation der anerkannten Maßnahmen im Kompensationsverzeichnis

✅ greeNature in Baden-Württemberg

greeNature ist bundesweit tätig und kennt die Bewertung nach der ÖKVO ebenso wie die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörden in den Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs. Wir übernehmen die Ökopunkte-Bilanzierung, die Flächensicherung und die Abstimmung mit den Behörden bis zur Anerkennung der Maßnahmen.

Häufige Fragen

Kompensation in Baden-Württemberg

Maßgeblich ist die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO), die seit dem 1. April 2011 gilt. Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen werden auf Grundlage der §§ 13 bis 15 BNatSchG in Ökopunkten bilanziert.
Jedem Biotoptyp ist ein Wert in Ökopunkten je Quadratmeter zugeordnet. Die Aufwertung einer Fläche ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ausgangszustand und dem Zustand nach Durchführung der Maßnahme. Diese Differenz wird als Ökopunkte gutgeschrieben.
Ja. Maßnahmen können bereits vor einem konkreten Eingriff umgesetzt und die erzeugten Ökopunkte im Kompensationsverzeichnis geführt werden. Vorhabenträger ohne eigene Flächen können anerkannte Maßnahmen Dritter für ihre Kompensationsverpflichtung anrechnen lassen.
Nein, der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG ist gesondert zu prüfen. Sind geschützte Arten betroffen, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich sein, um den Erhaltungszustand der lokalen Populationen zu sichern.
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