Feldvogel (Bodenbrüter)
CEF
FCS

Artenschutz für den Feldlerche

Alauda arvensis

Die Feldlerche ist ein Charaktervogel der offenen Feldflur und gehört bei Eingriffsvorhaben zu den Arten, die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) regelmäßig zu berücksichtigen sind. Als Bodenbrüter braucht sie strukturreiche, lückig bewachsene Ackerflächen mit freiem Horizont. Werden ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch ein Vorhaben berührt, sichern vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang, bei Bedarf ergänzt um Maßnahmen zur Wahrung des günstigen Erhaltungszustands (FCS).

Lebensraum Feldlerche: Offene, gehölzarme Feldfluren mit niedriger, lückiger Vegetation
Steckbrief

Der Feldlerche im Überblick

  • Lebensraum: Offene, gehölzarme Feldfluren mit niedriger, lückiger Vegetation. Günstig sind Brachen, Extensivgrünland und Sommergetreide zu Brutbeginn.
  • Gefährdung / Rote Liste: In Bayern und Deutschland jeweils Kategorie 3 (gefährdet), mit deutlichem und anhaltendem Bestandsrückgang durch die Intensivierung der Landwirtschaft.
  • Erhaltungszustand: In der kontinentalen und alpinen Region als ungünstig bis schlecht bewertet.
  • Schutzstatus: Besonders geschützte, europäische Vogelart nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG und der EU-Vogelschutzrichtlinie. Die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG greifen.
  • Typische Maßnahme: Lerchenfenster mit Blüh- und Brachestreifen sowie extensiv bewirtschaftete Ackerflächen als vorgezogene CEF-Maßnahmen.
§ 44 BNatSchGBesonders geschützt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG)Europäische Vogelart (VS-RL 2009/147/EG)Rote Liste Bayern 3Rote Liste Deutschland 3
Maßnahmen

Typische Schutzmaßnahmen für den Feldlerche

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Lerchenfenster mit Blüh- und Brachestreifen

Kurzfristig wirksame CEF-Maßnahme im Winterweizen. Pro Brutpaar etwa 10 Lerchenfenster (jeweils mindestens 20 m², 2 bis 4 je Hektar) und 0,2 ha Blüh- und Brachestreifen, verteilt in einem Raum von rund 3 ha. Die Fenster entstehen durch Aussparung bei der Saat, nicht durch Herbizide, und liegen mindestens 25 m vom Feldrand entfernt.

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Blühfläche und Ackerbrache

Lückig eingesäte Blühflächen oder Blühstreifen mit angrenzender, selbstbegrünter Brache, rund 0,5 ha je Brutpaar. Ohne Düngung, ohne Pflanzenschutzmittel und ohne Bodenbearbeitung zwischen 15. März und 1. Juli. Offene Rohbodenstellen bleiben als Nist- und Nahrungshabitat erhalten.

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Erweiterter Saatreihenabstand

Getreidebestände (Sommergetreide, Winterweizen oder Triticale) mit einem Saatreihenabstand von mindestens 30 cm, etwa 1 ha je Brutpaar. Der weite Reihenabstand schafft die lückige Struktur, die Lerchen für Anflug, Nestbau und Nahrungssuche brauchen. Wintergerste ist wegen des frühen Erntetermins ungeeignet.

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Extensivgrünland mit Getreidestreifen

Mittel- bis langfristig wirksame Maßnahme auf mageren Standorten (Bodenwertzahl bis 30): extensiv genutztes Grünland mit erster Mahd nicht vor dem 1. Juli, mosaikartig verzahnt mit lückigen Getreidestreifen. Der dauerhafte Erhalt eignet sich als FCS-Beitrag zur Stützung des Erhaltungszustands.

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Standortwahl und räumliche Lage

Die Wirksamkeit hängt stark von der Lage ab. Die Flächen liegen offen mit freiem Horizont, in Nähe zu bestehenden Vorkommen und mit Abstand zu Vertikalstrukturen (Einzelbäume und Hecken über 50 m, Baumreihen über 120 m, geschlossene Gehölze über 160 m) sowie mindestens 100 m zu stark frequentierten Wegen und Straßen.

Häufige Fragen

Alles zum Feldlerche

Die Feldlerche ist eine besonders geschützte, europäische Vogelart. Bei Bau- und Infrastrukturvorhaben in der Agrarlandschaft werden ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten häufig berührt, sodass die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten sind. Regelmäßig werden Maßnahmen festgesetzt, um Verbotstatbestände zu vermeiden.
CEF-Maßnahmen wahren dauerhaft die ökologische Funktion der betroffenen Brut- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Für die Feldlerche zählen dazu Lerchenfenster mit Blüh- und Brachestreifen, Blühflächen mit angrenzender Ackerbrache und ein erweiterter Saatreihenabstand. Entscheidend ist, dass die Maßnahme zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits wirksam ist.
CEF-Maßnahmen wirken vorgezogen und sichern die Funktion einer konkret betroffenen Lebensstätte. Ist ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nicht vermeidbar und wird eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, dienen FCS-Maßnahmen der Wahrung des günstigen Erhaltungszustands der Population. Bei der Feldlerche eignen sich dafür vor allem die Entwicklung und der langfristige Erhalt von Extensivgrünland und extensiv genutzten Ackerflächen.
Der Flächenbedarf richtet sich nach Maßnahmentyp und Zahl der betroffenen Reviere. Die bayerische Maßnahmenfestlegung nennt je Brutpaar Größenordnungen von etwa 0,5 bis 1 ha, mit Teilflächen innerhalb eines Raums von rund 3 ha. Die konkrete Dimensionierung ergibt sich aus der Bestandserfassung und der Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
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