Artenschutz
FCS
Windenergie

FCS-Maßnahmen bei Windenergie

FCS-Maßnahmen sichern den günstigen Erhaltungszustand geschützter Arten bei Windkraftprojekten. Was sie von CEF-Maßnahmen unterscheidet und wie sie umgesetzt werden.

Warum Windenergie besondere Anforderungen stellt

Windkraftanlagen können Konflikte mit dem besonderen Artenschutz nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes auslösen, vor allem durch das Kollisionsrisiko für Groß- und Greifvögel sowie Fledermäuse. Lässt sich das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht durch Vermeidung ausschließen, kommt eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG in Betracht. Sie ist an Bedingungen geknüpft, zu denen Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands gehören.

Was FCS-Maßnahmen leisten

FCS-Maßnahmen setzen auf der Ebene der lokalen Population an. Ziel ist, den Erhaltungszustand der betroffenen Art zu wahren oder zu verbessern, sodass das Vorhaben ihn nicht verschlechtert. Anders als eine vorgezogene CEF-Maßnahme, die eine konkrete Lebensstätte funktional ersetzt, wirkt eine FCS-Maßnahme auf den Bestand insgesamt und darf über einen gewissen Zeitraum entwickelt werden.

Typische Maßnahmen

Für Rotmilan und andere Greifvögel eignet sich die gezielte Anlage attraktiver Nahrungsflächen in sicherer Entfernung zu den Anlagen, etwa extensiv gemähte Grünländer mit gutem Beuteangebot, die das Tier von den Rotoren weglenken. Für Fledermäuse kommen die Aufwertung und Sicherung von Quartierlebensräumen sowie die Entwicklung insektenreicher Jagdhabitate infrage. Ergänzend werden bei Windkraft häufig Abschaltzeiten als Vermeidungsmaßnahme festgelegt, die den artenschutzrechtlichen Konflikt zusätzlich entschärfen.

Verhältnis zur Eingriffsregelung

Der besondere Artenschutz nach den §§ 44 und 45 BNatSchG ist von der allgemeinen Eingriffsregelung zu unterscheiden. Ein Windprojekt kann sowohl Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft als auch artenschutzrechtliche Maßnahmen erfordern. Beide Ebenen sind getrennt zu prüfen und auf das jeweilige Vorhaben abzustimmen.

So unterstützt greeNature

greeNature konzipiert und realisiert artenschutzrechtliche Maßnahmen für Windenergievorhaben, von der fachlichen Herleitung über die Flächensicherung bis zur Umsetzung, Pflege und dem begleitenden Monitoring. Wir stimmen die Maßnahmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden ab und dokumentieren ihre Wirksamkeit.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

FCS steht für Favourable Conservation Status, den günstigen Erhaltungszustand einer Art. FCS-Maßnahmen stützen die Population einer betroffenen Art so, dass ihr Erhaltungszustand gewahrt bleibt, auch wenn einzelne Individuen betroffen sind.
CEF-Maßnahmen erhalten die ökologische Funktion einer konkreten Fortpflanzungs- oder Ruhestätte und müssen vor dem Eingriff wirksam sein. FCS-Maßnahmen wirken auf Populationsebene und kommen im Rahmen einer Ausnahme nach § 45 BNatSchG zum Tragen.
Häufig betroffen sind Groß- und Greifvögel wie Rotmilan und Schwarzmilan sowie Fledermäuse. Für sie werden Maßnahmen wie die Anlage attraktiver Nahrungshabitate abseits der Anlagen oder die Aufwertung von Quartierlebensräumen umgesetzt.
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