CEF-Maßnahmen erklärt
CEF-Maßnahmen nach § 44 BNatSchG verständlich erklärt: vorgezogene Artenschutzmaßnahmen, Beispiele für Feldlerche, Zauneidechse und Fledermaus, Ablauf und Timing.
Vorgezogene Artenschutzmaßnahmen nach § 44 BNatSchG
CEF-Maßnahmen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im speziellen Artenschutz. Ihr Zweck ist es, die ökologische Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer geschützten Art durchgängig zu erhalten. Der Begriff CEF steht für continuous ecological functionality. Rechtsgrundlage ist § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Entscheidend ist das Timing. Eine CEF-Maßnahme muss bereits wirksam sein, bevor der Eingriff die bisherige Lebensstätte beeinträchtigt. Nur so bleibt die Funktion ohne zeitliche Lücke erhalten, und der Verbotstatbestand des § 44 wird vermieden.
Typische Beispiele
- Feldlerche: Anlage von Feldlerchenfenstern und Blühstreifen in der Agrarlandschaft.
- Zauneidechse: Schaffung von Sandlinsen, Totholz- und Steinstrukturen als Ersatzlebensraum, oft verbunden mit einer Umsiedlung.
- Fledermäuse: Bereitstellung von Ersatzquartieren und Sicherung von Jagdhabitaten.
- Amphibien: Neuanlage von Laichgewässern und Landlebensräumen.
So gehen wir vor
greeNature kartiert die betroffenen Arten, plant die passende Maßnahme, stimmt sie mit der Naturschutzbehörde ab und setzt sie fachgerecht um. Auf Wunsch übernehmen wir das Monitoring über die gesamte Bindungsfrist, damit der Nachweis der Wirksamkeit lückenlos gelingt.
Gut zu wissen
CEF-Maßnahme für Ihr Projekt
Nennen Sie uns die betroffene Zielart. Wir planen die passende Maßnahme.